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BGH·EnVZ 11/13·12.11.2013

Energieversorgung: Begriff der Kundenanlage

Öffentliches RechtEnergierechtRegulierungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bundesnetzagentur und die Antragstellerin rügen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Düsseldorf. Streitpunkt ist, ob die streitige Anlage eine 'Kundenanlage' i.S.d. § 3 Nr. 24a, 24b EnWG ist. Der BGH verneint dies, weil die Betreiberin selbst als Stromversorger auftritt und keine diskriminierungsfreie, unentgeltliche Bereitstellung vorliegt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; die Zulassungsvoraussetzungen des § 86 Abs. 2 EnWG sind nicht erfüllt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde werden zurückgewiesen; Zulassungsvoraussetzungen des § 86 Abs. 2 EnWG nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anlage ist als 'Kundenanlage' im Sinne des § 3 Nr. 24a und 24b EnWG nur dann anzusehen, wenn sie jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung steht.

2

Liegt die tatsächliche Gestaltung so, dass der Anlagenbetreiber selbst als Stromversorger auftritt und den gelieferten Strom gesondert gegenüber den Nutzern abrechnet, ohne ihnen die Wahl des Lieferanten zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Kundenanlage.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 86 Abs. 2 EnWG setzt das Vorliegen eines dort genannten Zulassungsgrundes voraus; eine nur formale oder unzureichende Begründung der Vorinstanz begründet allein keinen Zulassungsgrund.

4

Die hinreichende Deutlichkeit einer Nichtzulassungsentscheidung ist in der Gesamtschau der Entscheidungsgründe zu beurteilen; eine knapp gefasste Begründung kann genügen, wenn die Entscheidungsgründe zusammen verständlich sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Nr 24a Buchst d EnWG§ 3 Nr 24b EnWG§ 87 EnWG§ 88 Abs 1 EnWG§ 88 Abs. 1 EnWG§ 86 Abs. 2 EnWG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Januar 2013, Az: VI-3 Kart 163/11 (V), Beschluss

Tenor

Die Beschwerden der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen die Bundesnetzagentur und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten tragen diese selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 87, 88 Abs. 1 EnWG statthaften und auch sonst zulässigen Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).

2

1. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie Anlass zur Erörterung geben, nicht entscheidungserheblich, weil sie davon ausgehen, dass - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - die Antragstellerin an eine von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG angeschlossen ist. Dies ist indes nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im Übrigen zwischen den Beteiligten auch außer Streit stehen, nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 12) ist ein zentrales Kriterium der Kundenanlage nach Buchst. d) des § 3 Nr. 24a EnWG wie auch des § 3 Nr. 24b EnWG, dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diese Voraussetzung liegt bei der Anlage der Antragsgegnerin zu 1) nicht vor, weil sie der Antragstellerin wie auch den übrigen angeschlossenen Nutzern nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet.

3

2. Soweit die Bundesnetzagentur die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits deshalb für geboten hält, weil das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formelhaft begründet habe und deshalb § 86 Abs. 3 Satz 2 EnWG verletzt sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert stets das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 86 Abs. 2 EnWG. Davon abgesehen lässt sich der Beschwerdeentscheidung eine ausreichende Begründung für die Nichtzulassung bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

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