Zulassung der Rechtsbeschwerde: Unentgeltliche Bereitstellung einer Energieanlage (§3 Nr.24a EnWG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kartellsenats des OLG Dresden. Streitgegenstand ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage nach §3 Nr.24a EnWG als für den Wettbewerb unbedeutend und jedermann unentgeltlich zur Belieferung angeschlossener Letztverbraucher zur Verfügung gestellt gilt. Der BGH ließ die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu; mit Zustellung gilt die Beschwerde als zugelassen. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat und bedarf grundsätzlich der Unterschrift eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG Dresden vom 16.9.2020 zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von §3 Nr.24a EnWG für den Wettbewerb unbedeutend ist und jedermann unentgeltlich zur Verfügung steht, können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §86 Abs.2 Nr.1 EnWG haben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §86 EnWG ist zu gewähren, wenn die aufgeworfenen Auslegungs- und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Eine zuvor zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§86 Abs.4 EnWG) gilt ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses an die Beschwerdeführerin als zugelassen.
Die Begründung der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung einzureichen und grundsätzlich von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen; für Regulierungsbehörden besteht eine Ausnahme.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 16. September 2020, Az: Kart 9/19, Beschluss
nachgehend BGH, 13. Dezember 2022, Az: EnVR 83/20, EuGH-Vorlage
nachgehend BGH, 21. März 2023, Az: EnVR 83/20, Beschluss
nachgehend EuGH, 28. November 2024, Az: C-293/23, Urteil
nachgehend BGH, 13. Mai 2025, Az: EnVR 83/20, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 2020 wird zugelassen.
Gründe
1. Der Streitfall wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) auf. Zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG für den Wettbewerb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
2. Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung.
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