Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wandte sich mit einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des BGH-Beschlusses vom 5. Juli 2022, mit dem ihre Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden war. Das Gericht verwarf die Gegenvorstellung als unstatthaft, da sie sich gegen eine materiell-rechtskräftige Entscheidung richtete, die nicht mehr abgeändert werden könne. Eine alternative Anhörungsrüge wäre unzulässig gewesen, weil sie vor Zugang des mit Gründen versehenen Beschlusses erhoben wurde. Selbst subsumiert wäre die Einwendung gegen die Kostenaufteilung unbegründet gewesen, da die Kostenentscheidung den maßgeblichen Grundsätzen entspricht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats vom 5. Juli 2022 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist unstatthaft, soweit sie sich gegen eine materiell-rechtskräftige Entscheidung richtet, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr abändern kann.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie vor Zugang des mit Gründen versehenen Beschlusses erhoben wird.
Ein nicht näher bezeichneter Schriftsatz ist nach seinem Inhalt als Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung zu qualifizieren, wenn er entsprechende Einwendungen enthält.
Eine Kostenentscheidung des Revisions- oder Beschwerdegerichts ist nur anzugreifen, wenn sie gegen die hierfür maßgeblichen Grundsätze verstößt; bloße Überraschung über den Kostenausspruch begründet keinen Erfolg der Gegenvorstellung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Juli 2022, Az: EnVR 81/20, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. September 2020, Az: VI-3 Kart 753/19 (V)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2022 wird verworfen.
Gründe
I. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 29. März 2019 zur Regelung einer marktgebietsweiten Referenzpreismethode betreffend das Marktgebiet NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) mit der Beschwerde angegriffen, welche das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juli 2022 zurückgewiesen und ihr auferlegt, die im Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen sowohl der Bundesnetzagentur als auch der weiteren Beteiligten zu 1, 2, 3, 4 und 5 zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom 5. Juli 2022 im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass sie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten nicht zu tragen hat. Sie macht geltend, der Kostenausspruch sei insoweit überraschend. Das Beschwerdegericht habe in der Sache mit Recht davon abgesehen, ihr die Erstattung der im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten aufzugeben.
II. Der als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
1. Der nicht näher bezeichnete Rechtsbehelf im Schriftsatz der Betroffenen vom 14. Juli 2022 ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 zu verstehen. Soweit auch eine Anhörungsrüge in Betracht kommt, weil die Betroffene rügt, von der getroffenen Kostenentscheidung überrascht worden zu sein, wäre diese unzulässig, weil sie vor Zugang des mit Gründen versehenen Beschlusses erhoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07, juris Rn. 2; BAG, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 ABR 68/16 (F), NZA 2017, 139 Rn. 2, 5).
2. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, da sie sich gegen eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde richtet, zu deren Abänderung das Rechtsbeschwerdegericht - auch im Hinblick auf den Kostenpunkt - nicht befugt ist (vgl. BVerfGE 122, 190 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1/11, NVwZ-RR 2011, 709 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 9 f.).
3. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anhörungsrüge als auch eine Gegenvorstellung unbegründet, weil die Kostenentscheidung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen; Beschluss vom 11. März 2020 - EnVR 39/18, juris Rn. 3) richtig ist (vgl. dazu näher Beschluss vom 14. September 2022 - EnVR 77/80, [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
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