Beschwerde- und Rechtsbeschwerde eingestellt nach Rücknahme; Kostenauflage der Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene hat im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beschwerde zurückgenommen. Das BGH stellt fest, dass Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren dadurch als nicht anhängig gelten und der Beschluss des OLG wirkungslos wird. Wegen der Rücknahme trägt die Betroffene die Verfahrenskosten nach § 90 EnWG; die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Bundesnetzagentur wird aus Billigkeit angeordnet. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Kosten der Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
Durch die Rücknahme einer Beschwerde nimmt sich die Beschwerdeführerin die Rolle der Unterlegenen ein; die Gerichtskosten sind entsprechend aufzuerlegen (§ 90 Satz 1 EnWG).
Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Gegenpartei kann aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird und die Gegenpartei dadurch als obsiegend anzusehen ist.
Der Gegenstandswert für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Dezember 2020, Az: VI-3 Kart 769/19 (V), Beschluss
Tenor
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2020 - VI-3 Kart 769/19 (V) - ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.115.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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