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BGH·EnVR 63/23·08.05.2024

Rücknahme der Beschwerde; Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Zu klären war die rechtliche Wirkung der Rücknahme hinsichtlich der Anhängigkeit des Verfahrens sowie der Kosten- und Wertermittlung. Der Senat stellte fest, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden gilt und setzte den Gegenstandswert auf 4.948.255 € fest. Die Beschwerdegegnerin wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Beschwerde im Einvernehmen zurückgenommen; Verfahren als nicht anhängig angesehen; Beschwerdegegnerin trägt die Kosten; Gegenstandswert auf 4.948.255 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Beschwerde im Einvernehmen bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden gilt.

2

Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO maßgeblich.

3

Auch bei Rücknahme der Beschwerde bleibt eine Kostenentscheidung möglich; das Gericht kann die Kosten tragpflichtig einer Partei zuweisen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist für die Kostenfolgen verbindlich und richtet sich nach den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. April 2023, Az: VI-5 Kart 8/21 (V)

Tenor

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Verfahren wird auf

4.948.255 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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