Rücknahme der Beschwerde nach Einigung: Kostenverteilung und Gegenstandswertfestsetzung (EnWG)
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Das Gericht stellt fest, dass die Rücknahme das Verfahren als nicht anhängig werden lässt und trifft eine Kostenentscheidung nach § 90 EnWG. Zugrunde gelegt wurde die außergerichtliche Einigung zur Kostenverteilung; der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde nach Einigung mit der Regulierungsbehörde zurückgenommen; Verfahren als nicht anhängig angesehen und Kostenverteilung gemäß außergerichtlicher Vereinbarung festgesetzt, Gegenstandswert bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig zu betrachten ist.
Die Kostenentscheidung in EnWG-Verfahren richtet sich nach § 90 EnWG; regelmäßig ist es der Billigkeit entsprechend, die Kosten dem zurücknehmenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn er sich dadurch in die Lage des Unterlegenen versetzt.
Erfolgt die Rücknahme aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, die eine Kostenverteilung vorsieht, ist diese Vereinbarung bei der anschließenden Kostenfestsetzung grundsätzlich zu berücksichtigen.
Frühere Praxis, die Kosten gegeneinander aufzuheben, gilt nur unter dem Vorbehalt einer von den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Dezember 2022, Az: VI-5 Kart 9/21 (V)
Tenor
Die Beschwerdegegnerin trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 61,82 % der Gerichtskosten und 74,02 % der außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) in voller Höhe.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.095.718 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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