Rücknahme der Beschwerde im EnWG-Verfahren: Kostenverteilung und Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene nahm die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurück. Streitgegenstand war die Frage der Kostenverteilung nach Rücknahme sowie die Wirkung einer außergerichtlichen Einigung über Kosten. Der Senat stellte fest, dass Rücknahme das Verfahren als nicht anhängig macht und getroffene Kostenvereinbarungen bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sind. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 2.510.216 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; gerichtliche Kosten- und Gegenstandswertentscheidung unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Kostenvereinbarung
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden gilt.
Bei Rücknahme der Beschwerde kann es der Billigkeit entsprechen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und der Regulierungsbehörde die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Wurde die Rücknahme im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung getroffen und enthält diese eine Regelung zur Kostenverteilung, ist diese Vereinbarung bei der anschließenden gerichtlichen Kostenentscheidung grundsätzlich zugrunde zu legen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Dezember 2022, Az: VI-5 Kart 10/21 (V)
Tenor
Die Beschwerdegegnerin trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 31,14 % der Gerichtskosten und 45,57 % der außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) in voller Höhe.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.510.216 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetz-agentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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