Einstellung nach Rücknahme der Beschwerde; Verfahren als nicht anhängig angesehen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene nahm die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurück. Das BGH stellte daraufhin Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ein und erklärte sie für als nicht anhängig geworden; der Beschluss des OLG Düsseldorf ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten gemäß § 90 EnWG; der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wurde auf 250.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Verfahren als nicht anhängig angesehen, Kosten der Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde führt dazu, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
Durch die Rücknahme der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin die Stellung der Unterlegenen ein, sodass ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Gegenpartei kann im Interesse der Billigkeit angeordnet werden, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.
Ein durch die Vorinstanz ergangener Beschluss wird wirkungslos, wenn das nachfolgende Verfahren infolge Rücknahme als nicht anhängig gilt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 50 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: VI-3 Kart 128/19 (V)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 - VI-3 Kart 128/19 (V) - ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12,juris Rn. 2 mwN).
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Antragstellerin/Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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