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BGH·EnVR 28/21·13.06.2023

Rechtsbeschwerde zurückgenommen: Kostentragung und Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtEnergierechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene nahm ihre Rechtsbeschwerde zurück; daraufhin verurteilte der BGH sie nach § 90 EnWG zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Eine Erstattung notwendiger Auslagen weiterer Beteiligter wurde nicht angeordnet. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 500.000 € festgesetzt (§ 50 GKG, § 3 ZPO).

Ausgang: Rechtsbeschwerde zurückgenommen; Betroffene zur Tragung der Kosten und zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur verurteilt; Gegenstandswert 500.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Rechtsbeschwerde führt dazu, dass die Rücknehmende nach § 90 EnWG als unterliegend anzusehen und zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verpflichtet ist.

2

Bei Kostenverurteilungen nach Rücknahme kann es der Billigkeit entsprechen, die Erstattung der notwendigen Auslagen der betroffenen Behörde (hier: Bundesnetzagentur) anzuordnen.

3

Die Billigkeit rechtfertigt jedoch nicht ohne Weiteres die Erstattung notwendiger Auslagen weiterer privater Beteiligter allein aufgrund der Rücknahme des Rechtsmittels.

4

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen; eine Herabsetzung wegen zwischenzeitlicher Veränderungen des wirtschaftlichen Interesses kommt nach § 40 GKG nicht in Betracht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 EnWG§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 3 ZPO§ 40 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. März 2021, Az: VI-3 Kart 2/20 (V), Beschluss

Tenor

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 90 EnWG aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht hierbei der Billigkeit, auch die Erstattung der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - KVR 19/06, NJW-RR 2007, 616 [juris Rn. 3] - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2). Hingegen entspricht es nach Rücknahme des Rechtsmittels nicht der Billigkeit, eine Erstattung der notwendigen Auslagen weiterer Beteiligter anzuordnen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GKG und § 3 ZPO. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin kam nach § 40 GKG nicht in Betracht.

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