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BGH·EnVR 26/22·20.11.2023

Rücknahme der Beschwerde: Einstellung des Verfahrens und Kostenauferlegung im EnWG-Verfahren

Öffentliches RechtEnergierechtRegulierungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene nahm die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurück. Der BGH stellte daraufhin das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren ein und erklärte sie für nicht anhängig; der Beschluss des OLG Düsseldorf ist wirkungslos. Die Betroffene trägt nach §90 Satz 1 EnWG die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur; der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wurde auf 250.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach einvernehmlicher Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Betroffene trägt die Kosten; Gegenstandswert 250.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist.

2

Durch die Rücknahme der Beschwerde tritt der Rücknehmende in die Rolle des Unterlegenen und ist grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 90 Satz 1 EnWG verpflichtet.

3

Aus Billigkeitsgründen kann die Erstattung außergerichtlicher notwendiger Auslagen der gegenläufigen Partei angeordnet werden, wenn sich der Beschwerdeführer durch Rücknahme als unterlegen darstellt.

4

Ein vorinstanzlicher Beschluss wird wirkungslos, wenn das Verfahren infolge Rücknahme der Beschwerde als nicht anhängig gilt.

5

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 90 Satz 1 EnWG§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: VI-3 Kart 227/19 (V)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 - VI-3 Kart 227/19 (V) - ist wirkungslos.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Antragstellerin/Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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