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BGH·EnVR 25/22·20.11.2023

Einstellung von Beschwerde- und Rechtsbeschwerde nach Rücknahme; Kostenpflicht §90 EnWG

Öffentliches RechtEnergierechtRegulierungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Das BGH stellte Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ein und erklärte sie als nicht anhängig; der Beschluss des OLG ist damit wirkungslos. Wegen der Rücknahme wurde der Betroffenen gemäß § 90 Satz 1 EnWG die Kostentragung einschließlich außergerichtlicher Auslagen auferlegt; der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wurde auf 250.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde und Rechtsbeschwerde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Betroffene trägt Kosten gemäß §90 EnWG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, sofern sie wirksam erfolgt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist und ein zuvor ergangener Beschluss wirkungslos bleibt.

2

Die Zurücknahme der Beschwerde im Einvernehmen mit der Gegenpartei kann zur Einstellung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens führen.

3

Nach § 90 Satz 1 EnWG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin/Betroffenen aufzuerlegen; die Rücknahme der Beschwerde bringt regelmäßig die Rolle der Unterlegenen mit sich.

4

Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Gegenpartei kann aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Beschwerdeführerin durch Rücknahme in die Unterlegenenrolle tritt.

5

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 90 Satz 1 EnWG§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: VI-3 Kart 191/19 (V)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 - VI-3 Kart 191/19 (V) - ist wirkungslos.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Antragstellerin/Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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