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BGH·EnVR 23/24·25.02.2025

Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung unstatthaft verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung einer Kostenrechnung des OLG Düsseldorf und die Abänderung des Gegenstandswerts. Der BGH stellte fest, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht beim Bundesgerichtshof, sondern nur beim Beschwerdegericht nach § 66 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 GKG beantragt werden kann. Der Antrag wurde als unstatthaft verworfen; über die Wertfestsetzung entscheidet der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung als unstatthaft verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung einer Kostenrechnung ist nur statthaft bei dem nach § 66 Abs. 7, 3. Satz GKG zuständigen Beschwerdegericht und nicht beim Bundesgerichtshof.

2

§ 66 Abs. 7 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG ermöglicht dem Beschwerdegericht, durch einen Einzelrichter die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn gegen den Kostenansatz Erinnerung erhoben ist.

3

Ein nicht statthafter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist vom Gericht zu verwerfen; dem Antragsteller können die Kosten auferlegt werden.

4

Anträge auf Abänderung des Gegenstandswerts sind vom Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren zusammen mit der Entscheidung über den Gegenstandswert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 17 EnSiG§ 66 Abs. 7, 3 Satz 3 GKG§ 66 Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Dezember 2024, Az: EnVR 23/24, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Oktober 2024, Az: VI-3 Kart 466/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag, die Vollziehung der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2024 auszusetzen, wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der R. Deutschland GmbH, deren Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen gemäß § 17 EnSiG unter der Treuhandverwaltung der Antragsgegnerin stehen. Die R. Deutschland GmbH hält Anteile an der P. GmbH. Die Antragstellerin begehrt unter anderem, der Antragsgegnerin zu verbieten, der Veräußerung von Anteilen an der P. GmbH zuzustimmen, sowie ihr aufzugeben, eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das Beschwerdegericht hat die darauf gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 zurückgewiesen, den Gegenstandswert auf 30 Mio. € festgesetzt und der Antragstellerin mit Kostenrechnung vom 25. Oktober 2024 die nach diesem Wert berechneten Kosten aufgegeben. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Antrag vom 17. Dezember 2024 begehrt sie die Abänderung des Gegenstandswerts sowie die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung.

2

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft, worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 hingewiesen hat. Nicht der Bundesgerichtshof, sondern (nur) das Beschwerdegericht kann gemäß § 66 Abs. 7, 3 Satz 3 GKG - durch einen Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 GKG) - die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben worden ist.

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III. Über die angeregte Änderung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht wird der Senat zusammen mit der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheiden.

KirchhoffTolkmittKochendörfer
RoloffHolzinger