Anhörungsrüge gegen BGH-Beschluss zu sektoraler Produktivitätsfaktor zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene rügt die BGH-Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen den von der Bundesnetzagentur festgelegten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (0,90 %) zurückgewiesen wurde. Der Senat hat die vorgebrachten Einwendungen geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Die Begründungsanforderungen der Bundesnetzagentur zu Sicherheitsabschlägen und Methodik seien erfüllt. Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Betroffenen abgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den BGH-Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidungskosten zu Lasten der Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 83a Abs. 2 EnWG ist nur dann begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.
Hat das Gericht die Rügen zur Begründung, zu Sicherheitsabschlägen und methodischen Entscheidungen geprüft und nicht für durchgreifend gehalten, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Die Bundesnetzagentur muss Festlegungen, etwa zu Sicherheitsabschlägen, plausibel und erschöpfend begründen; sind diese Anforderungen erfüllt, führt dies nicht zur Aufhebung der Festlegung.
Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem EnWG richten sich nach § 90 Satz 2 EnWG und können der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: EnVR 22/22, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: 3 Kart 53/19 (V), Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
A. Mit Beschluss vom 28. November 2018 (BK4-18-056) hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Stromversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 ARegV (nachfolgend: Produktivitätsfaktor) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,90 % festgelegt. Die Betroffene, die ein Stromversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Anhörungsrüge.
B. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der Betroffenen zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Auf den Beschluss vom 30. Januar 2024 im Parallelverfahren (EnVR 32/22 - z.Veröffent.best. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) wird Bezug genommen. Soweit die Betroffene zutreffend darauf hinweist, dass die Bundesnetzagentur die Festlegung auch in Bezug auf vorgenommene Sicherheitabschläge plausibel und erschöpfend zu begründen hat, sind diese Anforderungen eingehalten (siehe aaO Rn. 77); von einem anderen Maßstab ist der Senat auch in der vorliegenden Sache nicht ausgegangen.
II. Soweit die Betroffene meint, der Senat habe ihre im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge übergangen, die Festlegung weise einen Begründungsmangel auf, weil wesentliche Entscheidungsprozesse nicht offengelegt worden seien, greift das nicht durch. In der Beschwerdeinstanz hat die Betroffene geltend gemacht, es fehle trotz erheblicher Ergebnisrelevanz an einer nachvollziehbaren Begründung für das methodische Vorgehen beim Sicherheitsabschlag, bei den Abschreibungen, bei den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, insbesondere mit Blick auf die Lösung von den Vorgaben der StromNEV und die Problematik von Netzintegrationen, die zwei Netzbetreiber vorgenommen hätten. Zahlreiche Sensitivitäts-, Vergleichs- oder Kontrollrechnungen seien nicht vorgelegt oder nur pauschal erläutert worden.
Mit den vom Beschwerdegericht offengelassenen Rügen in Bezug auf die finale Ableitung des Produktivitätsfaktors hat sich der Senat auseinandergesetzt. Die weiteren von der Anhörungsrüge als übergangen beanstandeten Rügen hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Abschreibungen (Beschluss Seite 69 bis 71), zu den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (Beschluss Seite 71 bis 72) sowie bei der Frage, ob der ermittelte Malmquist-Wert einer weiteren Überprüfung zu unterziehen sei, etwa durch Sensitivitätsanalysen oder spezifische Signifikanztests (Beschluss Seite 113, 114), und ob den Netzbetreibern der Analysedatensatz hätte zur Verfügung gestellt werden müssen (Seite 115) behandelt. Dagegen hat sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde nicht gewendet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG.
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