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BGH·AnwZ(Brfg) 13/24·06.03.2025

Gegenvorstellung gegen Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnwaltsgerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21.11.2024 ein, mit dem seine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Zulassung der Berufung zurückgewiesen worden war. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück, weil an der Begründung der Beschlüsse vom 30.7.2024 und 21.11.2024 nichts hinzuzufügen sei. Es wurden keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen.

Ausgang: Gegenvorstellung des Klägers gegen Senatsbeschluss vom 21.11.2024 zurückgewiesen (keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die Begründung des Beschlusses schlüssig ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Einwendungen vorgetragen werden.

2

Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist gerechtfertigt, wenn der Rügeführende nicht substantiiert darlegt, dass das rechtliche Gehör verletzt oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.

3

Die Ablehnung der Zulassung der Berufung bleibt verbindlich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung nicht hinreichend dargelegt werden; eine Gegenvorstellung vermag dies nicht zu ersetzen.

4

Soweit ein Beschluss unter Verweis auf ein 'acte clair' ergeht, bedarf es darlegbarer Umstände, die den acte-clair-Befund erschüttern, um die Begründung zu ändern.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. November 2024, Az: AnwZ (Brfg) 13/24, Beschluss

vorgehend BGH, 30. Juli 2024, Az: AnwZ (Brfg) 13/24, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 15. November 2023, Az: II AGH 8/20, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. November 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin ­ II. Senat ­ abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat der Senat die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen. Nunmehr legt der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 Gegenvorstellung ein.

2

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Begründung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2024 und 21. November 2024 ist sowohl, soweit dort ein "acte clair" angenommen wird, als auch im Übrigen nichts hinzuzufügen.

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