Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung. Das BGH-Verfahren verwies, dass die gesetzliche zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ab Zustellung des Urteils ablief und nicht erfüllt wurde. Eine Verlängerung war nicht möglich; deshalb wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 50.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung aufgrund versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 50.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller die gesetzliche Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt zwei Monate ab Zustellung des Urteils und ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften (u.a. §§ 125, 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB) zu berechnen; ihr Ablauf führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a VwGO ist nicht verlängerbar; prozessuale Hinweise oder Fristverlängerungsbitten ersetzen keine fristgerechte Begründung.
Bei Verwerfung des Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller zu tragen; der Streitwert der Entscheidung ist nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 14. Dezember 2022, Az: BayAGH I - 1 - 1/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2022, dem Kläger zugestellt am 20. Januar 2023, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. März 2023 hat er darum gebeten, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis zum 28. April 2023 zu verlängern. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 24. März 2023 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist und nunmehr Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bestehen. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. April 2023 eingeräumt. Auf den Antrag des Klägers vom 21. April 2023 wurde diese Frist bis zum 15. Mai 2023 verlängert. Der Kläger hat auch innerhalb der verlängerten Frist nicht Stellung genommen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist ebenfalls nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Danach lief die Begründungsfrist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Variante 1 BGB am 20. März 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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