Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Umdeutung in Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung der Berufung. Der BGH entscheidet, dass ein gesondertes Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist und die Zurückweisung das Verfahren rechtskräftig macht. Eine Umdeutung in Gegenvorstellung ist nach Verfahrensabschluss unzulässig. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht, weil keine Gehörsverletzung gerügt wird.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Zulassungsantrags als unzulässig verworfen; Umdeutung in Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof schließt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 124, 124a VwGO ein gesondertes Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde aus; mit der Zurückweisung wird das Verfahren rechtskräftig.
Eine nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erhobene Eingabe ist nicht in eine Gegenvorstellung zu deuten; eine solche Umdeutung ist unzulässig.
Eine Umdeutung einer Eingabe in eine Anhörungsrüge kommt nur in Betracht, wenn der Rügende substantiiert vorträgt, der Senat habe entscheidungserhebliche Vorträge übergangen und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
Die bloße Wiederholung oder Ergänzung bisherigen Vortrags mit dem Ziel der inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung begründet keine Anhörungsrüge.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Januar 2018, Az: AnwZ (Brfg) 66/17, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 26. Juli 2017, Az: II AGH 7/16
Tenor
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 erhebt der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde" und beantragt, die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 zuzulassen.
2. Urteile des Anwaltsgerichtshofs, in denen die Berufung nicht zugelassen wird, sind ausschließlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung anfechtbar (§ 112e Satz 2 BRAO, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Mit der Zurückweisung dieses Antrags ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde, ist nicht gegeben.
3. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - AnwZ (Brfg) 71/13, juris Rn. 1).
4. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet aus. Eine Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Kläger rügt, der Senat habe in seinem Beschluss vom 8. Januar 2018 Vortrag des Klägers übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Dies macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er erstrebt mit seinem neuerlichen Antrag, in dem er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt, vielmehr eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Ziel wäre mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen.
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