Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 2015 als Rechtsanwalt zugelassen, wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls; das Anwaltsgerichtshof-Urteil vom 25.08.2023 wies seine Klage ab. Er beantragte die Zulassung der Berufung, brachte jedoch keine Begründung ein. Der BGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist nach §112e BRAO i.V.m. §124a Abs.4 VwGO versäumt wurde und auf einen Bedenkenhinweis nicht reagiert wurde. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen versäumter Begründungsfrist und unterbliebener Stellungnahme auf Bedenkenhinweis
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §112e BRAO setzt die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Begründungsfrist voraus; nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 Satz 4 VwGO beträgt diese Frist zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
Wird die Begründungsfrist versäumt, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.5 Satz 1, §125 Abs.2 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Reagiert der Antragsteller nicht auf einen gerichtlichen Hinweis auf Zweifel an der Zulässigkeit, kann das Gericht den Antrag mangels substantiierten Vortrags verwerfen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts im Zulassungsverfahren richten sich nach §112c Abs.1 BRAO, §154 Abs.2 VwGO und §194 Abs.2 BRAO.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 25. August 2023, Az: 1 AGH 4/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. August 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. August 2023, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. Februar 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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