Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Rechtsanwalt zugelassen, focht den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls an; das Anwaltsgericht hob die Klage ab. Der BGH ließ die Berufung zu, die der Kläger jedoch nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach Zustellung begründete und auch auf Hinweise nicht reagierte. Mangels fristgerechter Begründung wurde die Berufung als unzulässig verworfen; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 50.000 €.
Ausgang: Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Kläger, Streitwert 50.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Begründungsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird.
Die Frist zur Begründung der Berufung beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung und beträgt einen Monat, wobei die Berechnung nach den einschlägigen Zustellungs- und Fristvorschriften erfolgt.
Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn der Beteiligte zuvor angehört worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO).
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts richten sich nach den ausdrücklich einschlägigen Vorschriften der BRAO und der VwGO (insbesondere § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. August 2022, Az: AnwZ (Brfg) 52/21, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 27. Oktober 2021, Az: II AGH 2/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2021 abgewiesen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. August 2022 zugelassen. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Kläger am 15. September 2022 zugestellt worden.
Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Hierauf und auf die deshalb anzunehmende Unzulässigkeit ist der Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 hingewiesen worden, ohne hierzu in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ist der Kläger zudem auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen. Eine Reaktion des Klägers ist erneut innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
II.
1. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da der Kläger sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Zustellung war am 15. September 2022 erfolgt, weshalb die Begründungsfrist am Montag, den 17. Oktober 2022 abgelaufen ist (vgl. § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB).
2. Der Senat konnte nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem er den Kläger hierzu zuvor gehört hatte.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
| Limperg | Liebert | Schäfer | |||
| Remmert | Kau |