Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis der Antragsbegründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die gesetzliche zweimonatige Antragsbegründungsfrist begann mit Zustellung des vollständigen Urteils und wurde versäumt. Mangels Begründung hat das Gericht den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Antragsbegründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Antragsbegründungsfrist versäumt wird.
Die Antragsbegründungsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
Das Fehlen einer fristgerechten Begründung rechtfertigt die Verwerfung des Zulassungsantrags auch dann, wenn der Antragsteller auf gerichtliche Bedenken nicht reagiert.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert kann das Gericht nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 20. September 2024, Az: 1 AGH 27/24, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. September 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des LandesNordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20. September 2024, dem Kläger zugestellt am 30. Oktober 2024, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 30. Dezember 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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