Verwerfung unstatthaft erhobener Beschwerden; Gegenvorstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen die Ablehnung der Zulassung seiner Berufung verschiedene Rechtsmittel sowie eine Gegenvorstellung ein. Der BGH verwirft die sofortige Beschwerde und die einfache Beschwerde als unzulässig, weil der Bundesgerichtshof nach §112a Abs.2 Nr.1 BRAO in letzter Instanz entscheidet. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, da der Senatsbeschluss ordnungsgemäß unterschrieben war und die formlose Mitteilung keinen unterschriebenen Abdruck erforderte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde und Beschwerde als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbehelfe sind unzulässig, wenn das Gesetz dem Bundesgerichtshof die abschließende Entscheidung zuweist (vgl. §112a Abs.2 Nr.1 BRAO).
Ein Senatsbeschluss ist ordnungsgemäß, wenn er von den im Beschlussrubrum ausgewiesenen Mitgliedern eigenhändig unterschrieben ist.
Die formlose Mitteilung bzw. der formlose Abdruck einer gerichtlichen Entscheidung nach §112e Abs.2 BRAO i.V.m. §173 Abs.1 VwGO und §329 Abs.2 ZPO bedarf weder weiterer Unterschriften noch eines Gerichtssiegels.
Gerichte können Parteien darauf hinweisen, dass substanzlose oder offensichtlich aussichtslose Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. März 2024, Az: AnwZ (Brfg) 47/23, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 13. November 2023, Az: AGH 5/21 (II 4/37.1), Urteil
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2024 werden als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024, mit dem er "Rechtsmittel", hilfsweise sofortige Beschwerde, weiter hilfsweise einfache Beschwerde und höchst hilfsweise Gegenvorstellung einlegt.
II.
1. Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und der "einfachen" Beschwerde sind unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO in letzter Instanz entscheidet.
2. Die Gegenvorstellung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 13. März 2024 ist von allen im Beschlussrubrum ausgewiesenen Mitgliedern des Anwaltssenats eigenhändig unterschrieben worden. Er war dem Kläger nach § 112e Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen. Der entsprechende Abdruck bedurfte weder einer Unterschrift noch eines Gerichtssiegels oder -stempels.
Im Übrigen ist der Begründung des Senatsbeschlusses vom 13. März 2024 nichts hinzuzufügen.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben in dieser Sache künftig nicht mehr beschieden werden.
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