Bewilligung öffentlicher Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort
KI-Zusammenfassung
Der Senat bewilligt die öffentliche Zustellung seines Beschlusses, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich war. Zustellversuche an Kanzlei- und Wohnanschrift seien erfolglos geblieben; das Melderegister führe zu keiner neuen Anschrift. Auch eine elektronische Zustellung habe kein Empfangsbekenntnis erbracht. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Senatsbeschlusses wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung kann bewilligt werden, wenn der Aufenthaltsort der Partei unbekannt ist und eine wirksame Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich ist.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass vorher zumutbare Zustellversuche an bekannte Kanzlei‑ oder Wohnanschriften und sonstige in der Akte oder durch Auskünfte (z. B. Melderegister) verfügbare Adressen erfolglos geblieben sind.
Erfolglos gebliebene elektronische Zustellung (kein Empfangsbekenntnis) begründet allein keinen Verzicht auf weitere Ermittlungspflichten des Gerichts, kann aber die Bewilligung öffentlicher Zustellung stützen.
Das Gericht hat vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung zu prüfen, ob sonstige erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltsorts möglich sind; fehlen solche, rechtfertigt dies die öffentliche Zustellung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Februar 2025, Az: AnwZ (Brfg) 43/24
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 3. Juli 2024, Az: II AGH 9/23
Tenor
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses des Senats vom 28. Februar 2025 wird bewilligt.
Gründe
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28. Februar 2025 wird gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewilligt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Zustellung blieb sowohl unter der im Beschluss angegebenen Kanzleianschrift als auch unter der in der Personalakte enthaltenen Wohnanschrift erfolglos. Nach Auskunft des Melderegisters ist der Kläger abgemeldet und die neue Anschrift unbekannt. Auch der Beklagten ist die neue Anschrift des Klägers nicht bekannt. Bei der elektronischen Zustellung wurde kein Empfangsbekenntnis übermittelt.
Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Klägers sind nicht ersichtlich.
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