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BGH·AnwZ (Brfg) 4/26·13.03.2026

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis nach §112e BRAO verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsanwaltsberufsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Die gesetzliche Begründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO begann mit Zustellung des vollständigen Urteils und war abgelaufen. Eine Verlängerung war nicht möglich; mangels Begründung wird der Antrag als unzulässig verworfen. Kosten und Streitwertentscheid.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 50.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach §112e Satz 2 BRAO beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

2

Wird die nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a VwGO vorgeschriebene Begründungsfrist versäumt und erfolgt keine fristgerechte Begründung, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Begründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit den maßgeblichen Verweisnormen des VwGO und der ZPO ist nicht verlängerbar; ein Antrag auf Fristverlängerung ist insoweit nicht zu berücksichtigen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach §112c Abs. 1 BRAO; der Streitwert ist nach §194 Abs. 2 BRAO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 BRAO; § 57 Abs. 2 VwGO; § 224 Abs. 2 ZPO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO; § 154 Abs. 2 VwGO; § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 24. Oktober 2025, Az: 1 AGH 26/25

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 24. Oktober 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

2

Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann, da diese (gesetzliche) Frist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. Februar 2026 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

GuhlingEttlSchmittmann
GrünebergMerk