Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis nach §112e BRAO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Die gesetzliche Begründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO begann mit Zustellung des vollständigen Urteils und war abgelaufen. Eine Verlängerung war nicht möglich; mangels Begründung wird der Antrag als unzulässig verworfen. Kosten und Streitwertentscheid.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 50.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach §112e Satz 2 BRAO beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
Wird die nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a VwGO vorgeschriebene Begründungsfrist versäumt und erfolgt keine fristgerechte Begründung, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Begründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit den maßgeblichen Verweisnormen des VwGO und der ZPO ist nicht verlängerbar; ein Antrag auf Fristverlängerung ist insoweit nicht zu berücksichtigen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach §112c Abs. 1 BRAO; der Streitwert ist nach §194 Abs. 2 BRAO festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 24. Oktober 2025, Az: 1 AGH 26/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 24. Oktober 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann, da diese (gesetzliche) Frist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. Februar 2026 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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