Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung (§14 Abs.2 Nr.7 BRAO) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der seit 2011 zugelassene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls und beantragt die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe. Der Senat lehnte PKH ab; der BGH lehnte die Zulassung der Berufung ab und verwies die Beschwerde als unstatthaft. Das Gericht betont, der Kläger könne sich selbst vertreten, ein Zulassungsgrund fehle und ein Abwickler nach §55 BRAO schütze Anderkonten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; gegen den Senatsbeschluss eingelegte Beschwerde als unstatthaft verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann sich im Zulassungsverfahren gemäß §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §125 Abs.1 Satz1 und §67 VwGO selbst vertreten; pauschale Vorbringen, bundesrechtliche Vorschriften verhinderten die Selbstvertretung, bedürfen substantiierter Darlegung.
Ein Rechtsmittelgericht kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels offenlassen und gleich in der Sache entscheiden, wenn Verwerfung als unzulässig und Zurückweisung als unbegründet hinsichtlich Rechtskraft und Anfechtbarkeit nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
Die Bestellung eines Abwicklers nach §55 BRAO kann bei Entziehung der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden und den Schutz bestehender Anderkonten sichern; daraus folgt nicht zwangsläufig ein Zulassungsgrund zur Berufung.
Eine gegen einen Senatsbeschluss erhobene Beschwerde ist nur statthaft, wenn die form- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (u.a. §112c Abs.1 BRAO, §152 VwGO) erfüllt sind; sind sie nicht gegeben, ist die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Februar 2025, Az: AnwZ (Brfg) 42/24, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 16. August 2024, Az: 1 AGH 18/24, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2024 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2025 wird als unstatthaft verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 11. Mai 2011 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 12. März 2024 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und beantragt für dieses Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 7. Februar 2025, gemäß Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt am 1. März 2025, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
II.
Der - neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zugleich und unbedingt gestellte - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat zumindest in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger kann sich gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst vertreten. Soweit er ausführt, es sei ihm gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften nicht möglich, seine Rechte eigenständig durchzusetzen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Vorschriften dies vorliegend verhindern sollten.
2. Es kann dahinstehen, ob der per Fax gestellte Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht und begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34/22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung vor.
3. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2025 (AnwZ (Brfg) 42/24, juris) verwiesen.
An dieser Beurteilung ändert auch der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2025 nichts, mit dem er eine - nicht statthafte (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2022 - 5 B 11.22, juris Rn. 2) - Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2025 eingelegt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers geht der Beschluss auch darauf ein, warum trotz der vom Kläger geführten Anderkonten eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender nicht ausgeschlossen ist. Soweit der Kläger anführt, dass durch die Entziehung der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden massiv beeinträchtigt seien, da die angelegten Gelder ohne Zugriff des Klägers keinen Schutz genießen würden, kann einer solchen Gefahr gemäß § 55 Abs. 5 BRAO durch die Bestellung eines Abwicklers begegnet werden, der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO die schwebenden Angelegenheiten - und somit auch bestehende Anderkonten (vgl. Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage, § 55 Rn. 24; BRAK, ZAP 2018, 401, 402) - abzuwickeln hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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