BGH-Beschluss: Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, hatte die Widerrufsentscheidung über seine Zulassung wegen Vermögensverfalls angefochten; das Anwaltsgericht wies die Klage ab. Der BGH lehnt die Zulassung der Berufung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Maßgeblich war die Vermutung des Vermögensverfalls wegen Eintragungen in das ZV-Verzeichnis und das fehlende Rehabilitationsvorbringen; Ausnahmesituationen oder eine teilweise Zulassungsbeschränkung sind nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Anwaltszulassung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; spätere Entwicklungen sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das nach § 882b ZPO geführte Vollstreckungsverzeichnis eingetragen ist.
Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und darzulegen sowie zu belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
Ein Ausnahmefall, der trotz Vermögensverfalls die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließt, setzt eine sichere Prognose voraus; die Darlegungs- und Feststellungslast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.
Ein teilweiser Widerruf der Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen; Tätigkeitsbeschränkungen für bestimmte Rechtsgebiete kommen nur im anwaltsgerichtlichen Verfahren in Form eines Tätigkeitsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. September 2025, Az: 1 AGH 17/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. September 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. März 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 3/25, juris Rn. 5; jew. mwN).
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 13. März 2025 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zehn Eintragungen bestanden. Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich weiterer zehn Forderungen hergeleitet (S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Kläger wendet sich hiergegen nicht, sondern räumt ein, dass er sich in "finanziell problematischen Verhältnissen" befindet.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben sei, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht bestehe, ergäben sich weder aus einem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte (S. 14 des angefochtenen Urteils).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22 juris Rn. 7 und vom 11. Mai 2023, aaO; jew. mwN).
a) Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er nehme seit längerer Zeit keine Mandate mehr an, in denen er mit Fremdgeldern arbeite, hauptsächlich würden von ihm Mandate im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts bearbeitet. Ferner sei eine Haupteinnahmequelle seiner Tätigkeit die Terminvertretung für die Mandate anderer Kollegen, Fremdgelder würden hier nicht eingenommen oder verwaltet. Insoweit bestehe keine Gefahr für die Interessen der Mandanten.
Dies begründet keinen Ausnahmefall im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Entscheidend ist, dass es dem Kläger möglich ist, jederzeit sein Verhalten zu ändern und künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - AnwZ (Brfg) 39/23, juris Rn. 7 mwN).
b) Der Kläger macht weiter geltend, es wäre im Hinblick darauf, dass es sich um einen Eingriff in seine Berufsfreiheit und seine tatsächliche Existenzgrundlage handele, verhältnismäßig gewesen, ihm - wie es durch das Anwaltsgericht möglich und üblich sei - das Tätigwerden im fremdgeldbehafteten Bereich für eine gewisse Zeit zu untersagen, etwa bis zur Besserung seiner finanziellen Verhältnisse. Dies wäre ebenso geeignet, eine Gefährdung für fremde Interessen auszuschließen, und würde das deutlich mildere Mittel darstellen.
Das vom Kläger in Bezug genommene, auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkte anwaltsgerichtliche Tätigkeitsverbot gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kann indes nur in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren und nur unter den dortigen, hier indes nicht gegebenen Voraussetzungen verhängt werden. Soweit der Kläger geltend machen will, dass in seinem Fall ein teilweiser Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausreichend gewesen wäre, um dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu genügen, hat der Senat bereits entschieden, dass ein solcher Teilwiderruf vom Gesetz nicht vorgesehen ist und der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts widerspricht (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 20 ff. und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 14; siehe auch Schmidt-Räntsch, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 16a). Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts ist eine hoheitliche Beschränkung seiner Tätigkeit im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eines Teilwiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014, aaO Rn. 23 f. und vom 11. Mai 2023, aaO). Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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