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BGH·AnwZ (Brfg) 38/19·30.09.2019

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten der Mitglieder der Muttergesellschaft des Arbeitgebers

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsregulierungsrecht (Anwaltsberufsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, angestellt bei einer Tochter eines norwegischen Versicherungsvereins, beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin; die Behörde lehnte ab und der BGH verweigerte die Zulassung der Berufung. Entscheidend ist, dass die Zulassung die Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers voraussetzt. Rechtsangelegenheiten von Mitgliedern der Muttergesellschaft fallen nicht darunter; eine analoge oder verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird; Rechtsangelegenheiten Dritter genügen nicht.

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Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber dessen Mitgliedern rechtfertigen nur dann die Syndikuszulassung, wenn der Arbeitgeber eine unter § 7 RDG fallende Vereinigung oder Gewerkschaft ist.

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Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist keine Vereinigung im Sinne des § 7 RDG, weil die Mitglieder primär eigene Versicherungsinteressen vertreten und kein gemeinschaftliches Interesse im Sinne der Vorschrift vorliegt.

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Eine analoge Erweiterung von § 46 Abs. 5 BRAO auf nicht geregelte Fälle ist unzulässig; eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht geboten, da die Ablehnung der Zulassung das Berufsausübungsrecht aus Art. 12 GG nicht verletzt.

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Für die Zulassung der Berufung nach § 112e BRAO ist darzulegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung bestehen; dies erfordert die substantiierte Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer Tatsachenfeststellung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 S 1 BRAO§ 46 Abs 5 S 2 Nr 2 BRAO§ 7 Abs 1 S 1 RDG§ 7 Abs 1 S 2 RDG§ 8 Abs 1 Nr 2 RDG§ 112e Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 11. März 2019, Az: 1 AGH 6/18

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist bei der S. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt. Einzige Gesellschafterin der Arbeitgeberin ist die norwegische Gesellschaft A. S. (G. ), ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach norwegischem Recht (fortan: Muttergesellschaft). Aufgabe der Klägerin ist die Prüfung von Versicherungsfällen und die rechtliche Beratung der betroffenen Mitglieder der Muttergesellschaft.

2

Am 13. Dezember 2016 beantragte die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der S. GmbH die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Mit Bescheid vom 18. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

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Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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1. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

5

2. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt dar. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, juris Rn. 12 mwN). Die Klägerin ist in Rechtsangelegenheiten der Mitglieder der Muttergesellschaft ihrer Arbeitgeberin tätig, nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin.

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3. Die Klägerin meint, in ihrem Fall müsse die Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten der Muttergesellschaft ausreichen, weil ihre Arbeitgeberin vollständig von dieser abhängig sei. Dies trifft nicht zu. Rechtsangelegenheiten der Mitglieder der Muttergesellschaft sind nicht solche der Arbeitgeberin der Klägerin. Nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO reichen erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern nur dann aus, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt. Das ist hier nicht der Fall. Zwar können nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG die Rechtsdienstleistungen durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der Vereinigung oder Genossenschaft stehende juristische Person erbracht werden. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit fällt jedoch nicht unter § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG. Die genannte Vorschrift erfasst alle Vereinigungen, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet worden sind. "Gemeinschaftlich" ist ein Gruppeninteresse, welches über die Interessen der einzelnen Mitglieder hinausgeht. Eine Vereinigung, bei der jedes Mitglied mit seinem Beitritt lediglich durch die Bündelung der jeweiligen gleichlaufenden Einzelinteressen Nachdruck für die Durchsetzung seines Individualinteresses bezweckt, wird gerade nicht erfasst (BT-Drucks. 16/3655, S. 59 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG-E; vgl. auch Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 7 Rn. 19). Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein Zusammenschluss von Personen mit gleichartigem Schutzbedarf vor ungewissen Ereignissen (Prölss/Dreher/Weigel, VAG, 13. Aufl., Vor § 171 Rn. 19). Jedes einzelne Mitglied versichert eigene Risiken, ohne weitergehende Interessen zu verfolgen. Dass dies im Fall der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin der Klägerin anders sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

7

4. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO auf dort nicht geregelte Fälle lehnt der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ab (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, juris Rn. 16 mwN). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 46 ff. BRAO gleichfalls nicht in Betracht. Das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, wenn sie mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen wird. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin zugelassen. Sie kann ihre berufliche Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin unabhängig von ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ausüben. Zudem gibt es keinen frei wählbaren Beruf des Syndikusrechtsanwalts. Vielmehr wird die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, wie sich aus § 46a Abs. 1 BRAO ergibt, für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erteilt, welche den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17, juris Rn. 7). Auf die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wirkt sich die Zulassung oder deren Ablehnung nicht aus. Gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bindet die Zulassung lediglich den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI, beschränkt auf die im Zulassungsbescheid bezeichnete Beschäftigung (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Durch die Begründung einer Rentenversicherungspflicht wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht berührt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, juris Rn. 17 mwN).

III.

8

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.

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