Zulassung der Berufung gegen BRAO-Widerruf wegen Vermögensverfalls abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das seine Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) abgewiesen hatte. Der BGH verneint Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids lagen mehrere offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen als tragfähige Beweisanzeichen für Vermögensverfall vor, die der Kläger mangels vollständiger Offenlegung seiner Verbindlichkeiten und geordneter Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entkräften konnte. Eine unterbliebene behördliche Anhörung zu einzelnen Forderungspositionen wurde im gerichtlichen Verfahren geheilt; ein behaupteter Gehörsverstoß wegen abgelehnter Terminverlegung lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung im Widerrufsverfahren wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (Erlass des Widerrufsbescheids) abzustellen; spätere Entwicklungen sind dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen sind hierfür wesentliche Beweisanzeichen.
Bestehen Beweisanzeichen für Vermögensverfall, kann der betroffene Rechtsanwalt den Schluss hierauf nur durch umfassende Darlegung sämtlicher Verbindlichkeiten und eine konkrete, belegte Darstellung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt entkräften.
Ein Verstoß gegen die behördliche Anhörungspflicht (§ 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 32 BRAO) kann im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn der Betroffene dort ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten rechtfertigt die persönliche krankheitsbedingte Verhinderung regelmäßig keine Terminverlegung, sofern nicht substantiiert dargetan wird, warum die persönliche Anwesenheit trotz Prozessbevollmächtigten für eine effektive Rechtswahrnehmung erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. September 2025, Az: 1 AGH 30/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger wurde im Jahr 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt im Bezirk der Beklagten als Einzelanwalt mit Kanzleisitz in W. und einer Zweigstelle in D. tätig.
Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. November 2023 unter Übersendung einer Aufstellung von dreizehn Forderungen, bezüglich derer überwiegend bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden waren, zur Stellungnahme und vollständigen Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hatte, entwickelte sich ein längerer Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dessen Verlauf der Kläger die Tilgung einiger Forderungen nachwies. Zugleich wurden der Beklagten jedoch laufend neue Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bekannt, zu denen er wiederum von ihr angehört wurde. Nachdem der Kläger zuletzt einer Aufforderung der Beklagten vom 20. März 2025 zur Stellungnahme zu einer beigefügten aktuellen Forderungsaufstellung und Vorlage von Belegen trotz wiederholter Fristverlängerungen nicht nachgekommen war, widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 12. Juni 2025 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Zur Begründung verwies sie auf eine aktuelle Forderungsaufstellung vom 12. Juni 2025, in der sechs Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger (Nr. 22, 29, 40, 42, 43, 44) aufgeführt waren, sowie auf den Gesamtverlauf seiner wirtschaftlichen Situation in den letzten Jahren. Diese hinreichenden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall habe der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Auch ein Ausnahmefall, in dem mangels Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ein Widerruf wegen Vermögensverfalls unterbleiben könne, liege nicht vor.
Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben, die der Anwaltsgerichtshof am 19. September 2025 nach Zurückweisung eines Terminverlegungsantrags des Klägers und Verhandlung in Abwesenheit der Parteien mit am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil abgewiesen hat. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - AnwZ (Brfg) 24/25, juris Rn. 4 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - AnwZ (Brfg) 32/25, juris Rn. 3 mwN).
Danach besteht hier kein Grund für eine Zulassung der Berufung. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 12. Juni 2025 wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 zu Recht bejaht. Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier also den Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Juni 2025, abzustellen; die Beurteilung danach eintretender Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (grundlegend Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; siehe zuletzt etwa Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 5 mwN).
Ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 5/25, juris Rn. 7 mwN). Gibt es solche Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2025, aaO Rn. 7 mwN).
b) Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers zu Recht bejaht. Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen hinreichende Beweisanzeichen in Form mehrerer offener Forderungen aus der Forderungsaufstellung der Beklagten vom 12. Juni 2025 und diesbezüglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vor, die den Schluss auf seinen Vermögensverfall zuließen bzw. zulassen und vom Kläger auch mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht entkräftet worden sind.
aa) Der Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe seine Entscheidung zu Unrecht auch auf die Positionen 42 bis 44 der Forderungsaufstellung vom 12. Juni 2025 gestützt, weil er offenbar fälschlich davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihn vor dem Widerruf auch zu dieser aktuellen Aufstellung angehört habe, trifft nicht zu.
Der Anwaltsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der Kläger vor dem Widerruf nicht mehr zu den Positionen 42 bis 44 der letzten Forderungsaufstellung angehört worden ist. Die vom Kläger hierzu angeführte Formulierung des Anwaltsgerichtshofs im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ("Die Positionen 22, 29, 40, 42, 43 und 44 wurden näher erläutert.") bezieht sich nicht auf das letzte Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20. März 2025, sondern auf den Widerrufsbescheid, in dem alle sechs genannten Positionen aufgeführt und erläutert wurden.
Der Anwaltsgerichtshof hat diese Positionen auch (gleichwohl) zu Recht bei seiner Würdigung einbezogen. Denn der in der unterlassenen Anhörung des Klägers liegende Verfahrensverstoß der Beklagten gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG ist dadurch geheilt, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren, spätestens vor dem Senat, ausreichend rechtliches Gehör (auch) zu diesen Positionen erhalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 49 mwN). Diese Möglichkeit zur Stellungnahme hat er indes im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht genutzt, sondern seine Klage (entgegen seiner Ankündigung in der Klageschrift) nicht begründet.
bb) Die vom Kläger nunmehr mit seinem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände gegen die sechs Forderungen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen aus der Forderungsaufstellung vom 12. Juni 2025 sind nur hinsichtlich einer Position (Nr. 43) begründet. Die Indizwirkung der übrigen fünf Positionen, die für sich genommen bereits den Schluss auf einen Vermögensverfall des Klägers rechtfertigen, wird durch sein Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
(1) Die den Vollstreckungsmaßnahmen der Positionen 40, 42 und 44 zugrunde liegenden Forderungen hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag sämtlich erst nach Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Juni 2025 und damit erst nach dem für die Feststellung der Widerrufsvoraussetzungen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt. Einen triftigen Grund für diese verspäteten Zahlungen hat er auch im Zulassungsverfahren nicht dargetan und belegt.
- Die Erklärung des Klägers zu Position 40, einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 29. August 2024 über 1.125,77 €, er habe noch die abschließenden Kosten aus dieser Position eruieren wollen, die er mit einer weiteren Forderung aus der Hauptforderung am 23. Juli 2025 umfänglich beglichen habe, kann seine verspätete Zahlung nicht rechtfertigen. Insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte ihn bereits mit Schreiben vom 20. März 2025 unter Fristsetzung zur Vorlage eines Erledigungsnachweises/Zahlungsbelegs bis 30. April 2025 zu dieser Position angehört hatte, erschließt sich nicht, warum der Kläger, sollten seine finanziellen Verhältnisse geordnet sein, nicht schon früher entsprechend tätig geworden ist. Auch sein weiterer Einwand, es habe sich lediglich um eine geringfügige Forderung gehandelt, mindert den Indizwert dieser Position nicht. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen, spricht eher für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 41/23, juris Rn. 16 mwN).
- Zu Position 44, einem Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW wegen einer Forderung in Höhe von 6.171,68 €, trägt der Kläger nur vor, er sei hierzu von der Beklagten nicht angehört worden und habe die Forderung am 8. Juli 2025 beglichen. Einen Grund, warum er es auch bei dieser schon seit längerem offenen Forderung (die vollstreckbare Ausfertigung datiert vom 2. April 2025) zu einer Vollstreckung hat kommen lassen, hat er nicht angegeben.
- Bezüglich der - vom Anwaltsgerichtshof nicht tragend berücksichtigten - Position 42 macht der Kläger ebenfalls (nur) geltend, dass ihm die dort aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin (Mitteilung vom 17. April 2025 über einen Vollstreckungsauftrag über 14.000 €, 703,60 € und 19.362,14 €, jeweils nebst Zinsen, aufgrund eines Teilanerkenntnis- und Schlussurteils vom 23. Juli 2024 sowie weitere Mitteilung vom 7. Mai 2025 über einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über insgesamt 40.411,85 €) zum Zeitpunkt des Widerrufs “aufgrund des Rechtsmittelverfahrens und der Verhandlungen mit den Geschäftsführern“ der Gläubigerin nicht bekannt gewesen seien; bei gebotener Anhörung hätte er mitgeteilt, dass er die Forderungen aus seinen liquiden Mitteln im Wege der Einmalzahlung begleichen könne, was er auch bereits drei Tage nach Erhalt des Widerrufsbescheids mit einer Überweisung von 41.551,03 € am 20. Juni 2025 getan habe.
Auch diese zeitnahe Begleichung nach Erhalt des Widerrufsbescheids lässt indes, anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen, die Indizwirkung dieser Position nicht entfallen. Auch wenn der Kläger zuvor von dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin und dem von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Kenntnis gehabt haben sollte, verbleibt es dabei, dass er auf das bereits am 23. Juli 2024 gegen ihn ergangene Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, mithin nahezu ein Jahr lang, offenbar keine Zahlungen geleistet und die Forderung erst unter dem Druck der Vollstreckung beglichen hat. Die von ihm als Begründung angeführten “Rechtsmittelverfahren“ und Verhandlungen mit den Geschäftsführern der Gläubigerin hat er nicht näher erläutert, geschweige denn belegt.
Zwar kann auch bei Erfüllung von Forderungen im Zuge einer Beitreibung nicht ohne Weiteres von ungeordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2007 - AnwZ (B) 59/06, AnwBl 2006, 67 f.). Anderes gilt jedoch, wenn, wie hier ausweislich des dem Schriftwechsel der Parteien seit November 2023 zu entnehmenden Gesamtverlaufs der Verschuldung des Klägers, wiederholt Forderungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung über einen längeren Zeitraum erst unter dem Eindruck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gar nicht beglichen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 23). Die Behauptung des Klägers, er habe die Forderungen lediglich “aus Nachlässigkeit und einer dauerhaften Überlastungssituation“ teilweise erst im Rahmen der Vollstreckung ausgeglichen, ist angesichts der ihm vor Augen stehenden Konsequenzen für seine Zulassung als Rechtsanwalt und seines sich über Jahre erstreckenden Zahlungsverhaltens nicht glaubhaft.
(2) Soweit der Kläger zu den Positionen 22 und 29 auf anhängige Rechtsmittelverfahren bzw. deren Verlauf verweist, gibt auch das keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
- Zu Position 22 macht der Kläger geltend, er habe der Beklagten bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mitgeteilt, dass diesbezüglich noch ein Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig und die Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Versäumnisurteil nach dem "größtenteils obsiegenden" Urteil des Landgerichts D. eingestellt worden sei; Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sei nunmehr auf den 10. Juli 2026 bestimmt.
Dazu ergibt sich aus dem vom Kläger im Widerrufsverfahren vorgelegten Urteil des Landgerichts D. , dass damit ein Versäumnisurteil gegen den Kläger (über ursprünglich insgesamt 80.387,98 €) in Höhe von 31.593 € sowie weiteren 1.626,49 € aufrechterhalten worden ist. Den - vom Kläger insoweit nicht angegriffenen - Angaben der Beklagten im Widerrufsbescheid ist allerdings nur zu entnehmen, dass der Gläubiger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, mit der er über den bereits titulierten Betrag hinaus eine Zahlung von weiteren 45.817 € nebst Zinsen abzüglich zweier Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 18.108,82 € begehrt. Dass auch der Kläger (wie von ihm mit Schreiben vom 22. März 2024 angekündigt) ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt hat, ist dagegen weder dargetan noch belegt. Der vom Landgericht titulierte Betrag von insgesamt 33.219,49 € ist mit seinen bereits geleisteten Zahlungen von 18.108,82 € auch noch nicht vollständig beglichen.
- Zu Position 29, einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D. über 6.926,09 €, trägt der Kläger nunmehr unter Berufung auf das Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten vor, der dem zugrunde liegende Rechtsstreit sei in zweiter Instanz entsprechend einem terminvorbereitenden Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts vom 21. März 2025 beendet worden, weswegen die Vollstreckung gemäß Position 29 angesichts der Einigung und neuen Kostenentscheidung hinfällig sei.
Dem ist bereits nicht zu entnehmen, dass die behauptete Einigung noch vor Erlass des Widerrufsbescheids erzielt worden ist. Auch wenn man das unterstellt, ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Vergleichsvorschlag des Gerichts, dass er danach an den dortigen Kläger einen Betrag in Höhe von 25.000 € (zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus seiner anwaltlichen Beratung) zu zahlen hat und die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs von den Parteien jeweils hälftig zu tragen sind. Dass er die danach gegen ihn bestehende Forderung von 25.000 € nebst auf ihn entfallenden Kosten vor dem Widerruf seiner Zulassung beglichen habe oder wie er sie zu diesem Zeitpunkt zu regulieren beabsichtigte, hat er weder dargetan noch belegt.
(3) Der Einwand des Klägers gegen die in Position 43 aufgeführte Drittschuldnererklärung der Bank vom 13. Mai 2025 über vorrangige Pfändungen in Höhe von insgesamt 137.400 €, ihm sei nie mitgeteilt worden, um welchen Gläubiger bzw. welche Forderung es sich bei diesen vorrangigen Pfändungen handeln solle, weswegen er den Inhalt und die Richtigkeit der Drittschuldnererklärung ausdrücklich bestreite, ist hingegen berechtigt. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass die Drittschuldnererklärung dem Kläger bislang einschließlich der darin enthaltenen Gläubigerauflistung zur Kenntnis gebracht worden wäre.
Der darin liegende Gehörsverstoß ist aber nicht entscheidungserheblich, weil mit den oben genannten Positionen bereits hinreichende Indizien vorliegen, die den Schluss auf einen Vermögensverfall des Klägers selbständig tragen. Die Richtigkeit der Drittschuldnererklärung bzw. die Berechtigung der darin genannten weiteren Pfändungen kann damit dahinstehen.
Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass auch nach dem Vortrag des Klägers zu einer "unberechtigten" Pfändung des Finanzamts D. , auf die er am 3. Mai 2025 aus liquiden Mitteln eine Zahlung von 54.441,55 € geleistet und bereits am 12. Mai 2025 insgesamt 34.003,98 € zurückerstattet erhalten habe, eine immer noch berechtigte Pfändung des Finanzamts in Höhe von 20.437,57 € verbleibt.
cc) Den aus den obigen Beweisanzeichen folgenden Schluss auf seinen Vermögensverfall im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung hat der Kläger nicht entkräftet.
(1) Der Kläger hat weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit seinem Zulassungsantrag ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner damaligen Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt und dargetan, wie er diese Verbindlichkeiten - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte, noch hat er konkret dargelegt, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse damals geordnet waren.
(2) Der Einwand des Klägers, er habe hinreichend nachgewiesen, dass er durchgehend über ausreichende Barvermögen verfügt habe, um seine Verpflichtungen zu begleichen, was auch durch seine erheblichen Zahlungen auf die Position 42 im Juni 2025 und auf die (unberechtigte) Forderung des Finanzamts D. sowie deren Erstattung im Mai 2025 belegt werde, greift nicht durch.
Soweit der Kläger zum Beleg seines Barvermögens auf mit Schreiben vom 22. August 2022 vorgelegte Nachweise für seine damaligen Kontostände verweist, waren diese zum Zeitpunkt des Widerrufs nahezu drei Jahre später ersichtlich nicht mehr aussagekräftig.
Das vom Kläger im Widerrufsverfahren mit Schreiben vom 22. März 2024 vorgelegte Anlagenkonvolut enthielt zwar mit Kontoauszügen von Ende Februar/Anfang März aktuellere Belege auch über größere Guthaben bzw. Vermögenswerte (Kontoauszüge für Ende Februar 2024 mit 11.119,50 € Guthaben bei der und 164.618,46 € Guthaben auf dem [allerdings ohne eingeräumten Dispositionskredit] sowie vom 6. März bzw. 5. Februar 2024 über Guthaben auf drei Konten bei der in Höhe von 34.304,86 €, 8.275,98 € und 7.844,88 €; außerdem Belege für eine -Lebensversicherung mit Policenwert von 19.348,75 € im November 2023 und einen Bausparvertrag mit Kontostand 14.517,85 € im Januar 2024). Einen Kontennachweis für Juni 2025 hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit seinem Zulassungsantrag vorgelegt.
Unabhängig davon ermöglicht der lediglich punktuelle Nachweis verschiedener Kontenstände aber auch nicht die grundsätzlich erforderliche Gesamtbeurteilung der Einkommensverhältnisse des Klägers in Form einer Gegenüberstellung seiner liquiden Mittel mit seinen bestehenden und zu bedienenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs. Ohne eine solche Gesamtbetrachtung lässt sich nicht belastbar feststellen, dass seine Vermögensverhältnisse - trotz der laufend gegen ihn erhobenen und mit Vollstreckungsmaßnahmen beigetriebenen - Forderungen insgesamt nachhaltig geordnet waren und er eigentlich in der Lage gewesen wäre, sämtliche seiner Verpflichtungen (auch über die der Beklagten bekannt gewordenen Vollstreckungsmaßnahmen hinaus) zum Widerrufszeitpunkt sicher zu erfüllen oder anderweitig zu regulieren.
(3) Zu Recht beanstandet der Kläger zwar, dass der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung, ob zum Zeitpunkt des Widerrufs angenommen werden konnte, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit würde nachhaltig ordnen können, zu Lasten des Klägers auch auf die Anklagen der Staatsanwaltschaft D. vom 25. November 2024 und vom 17. Dezember 2024 verwiesen hat. Dem steht, da das daraufhin eröffnete Strafverfahren gegen den Kläger am Amtsgericht immer noch anhängig ist, die für den Kläger sprechende Unschuldsvermutung entgegen.
Das wirkt sich aber auf die Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht aus, da sich die negative Prognose, wie auch der Anwaltsgerichthof angenommen hat, unabhängig von diesen Anklagen bereits aus den oben genannten Beweisanzeichen und der sich über Jahre erstreckenden Entwicklung der finanziellen Situation des Klägers ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 24 mwN).
c) Besondere Umstände, aufgrund derer die durch den Vermögensverfall des Klägers indizierte Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ausnahmsweise ausgeschlossen werden könnte, liegen nicht vor.
Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger als Einzelanwalt tätig, so dass der Sonderfall einer nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit mit Vereinbarung rechtlich abgesicherter Maßnahmen zum effektiven Schutz der Vermögensinteressen der Mandanten nicht in Betracht kommt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 13 mwN).
Der Verweis des Klägers auf durchgängig vorhandenes ausreichendes liquides Barvermögen gibt auch hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass der Kläger es über Jahre hinweg zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen, belegt jedenfalls die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39).
Auch hier beanstandet der Kläger zwar zu Recht, dass der Anwaltsgerichtshof (ebenso wie die Beklagte) bei Prüfung einer etwaigen Ausnahmesituation auch auf die gegen ihn zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft abgestellt hat. Dieser Fehler ist aber auch hier nicht entscheidungserheblich, weil ein ausnahmsweiser Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Berücksichtigung diese Anklagen nicht in Betracht kommt.
2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anwaltsgerichtshof habe sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er trotz seines Terminverlegungsantrags vom 17. September 2025 am 19. September 2025 in seiner Abwesenheit verhandelt und seine Klage abgewiesen habe. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor.
a) Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter ist mit der Ladung zum Termin gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
b) Eine Verlegung des Verhandlungstermins aufgrund des Antrags des Klägers vom 17. September 2025 war nicht geboten.
Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Das war hier nicht der Fall.
Der anwaltlich vertretene Kläger hatte den von ihm persönlich gestellten Verlegungsantrag mit seiner "schwerwiegenden Erkrankung nach Urlaubsrückkehr und damit verbundener Verhandlungsunfähigkeit" begründet und wegen eines "möglichen operativen Eingriffs aufgrund einer … schweren … Darmentzündung" um Neuterminierung erst ab dem 1. November 2025 gebeten.
Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist indes in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erforderlich ist (Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 6 und vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 19; BVerwG, DÖV 1983, 247, 248; Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 2; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 253; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 112c Rn. 245; BeckOK VwGO/Brüning, § 102 Rn. 8.2 [Stand: 1. Januar 2026]). Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998, aaO mwN.; BeckOK VwGO/Brüning, aaO).
Hier war von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Verlegung beantragt worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet. Gewichtige Gründe, aus denen seine persönliche Anwesenheit gleichwohl neben derjenigen seines Prozessbevollmächtigten erforderlich (gewesen) sein sollte, hat der Kläger weder mit seinem Verlegungsantrag noch mit seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, vom Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 zurückgewiesenen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" oder seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dargetan.
Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, "angesichts der streitgegenständlichen, höchstpersönlichen finanziellen Verhältnisse äußersten Wert" darauf gelegt zu haben, an der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, geht dies über das allgemeine Interesse einer Partei an der Teilnahme am Verhandlungstermin nicht hinaus und lässt insbesondere nicht erkennen, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne ihn nicht zur angemessenen und effektiven Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage gewesen wäre. Allein die erhebliche Bedeutung, die dem Verfahren für die berufliche Existenz des Klägers zukam, rechtfertigt bei anwaltlicher Vertretung noch nicht eine Terminverlegung wegen seiner persönlichen Verhinderung. Sie liegt in der Natur des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet und war ohnehin in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 253).
Ob der Kläger seine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit mit seiner eigenen anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherung in seinem Verlegungsantrag überhaupt hinreichend gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, kann damit dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
| Limperg | Grüneberg | Schmittmann | |||
| Remmert | Merk |