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BGH·AnwZ (Brfg) 35/25·07.04.2026

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Berufungszulassung nach Widerruf wegen Vermögensverfalls

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwaltsrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls abgelehnt hat. Der BGH weist die Anhörungsrüge zurück, weil das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet wurde. Nachweise, die zeitlich nach dem Widerruf liegen, entkräften die festgestellten Beweisanzeichen nicht.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Ablehnung der Berufungszulassung als unbegründet zurückgewiesen; kein Gehörsverstoss festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a VwGO ist nur dann begründet, wenn dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen tatsächlich übergangen hat.

2

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und prüft; die bloße Nichtübernahme oder abweichende Würdigung der Rechtsauffassung eines Beteiligten begründet noch keine Gehörsverletzung.

3

Die im Widerrufsverfahren nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW einzuräumende Anhörungsfrist dient nicht der Ermöglichung der ordnungsgemäßen Regelung der Vermögensverhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts.

4

Nachträglich vorgelegte Unterlagen, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt datieren, können frühere, von der Vorinstanz festgestellte Beweisanzeichen für Vermögensverfall nicht grundsätzlich entkräften, sofern die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte festgestellt hat.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 152a VwGO§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG NW§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. März 2026, Az: AnwZ (Brfg) 35/25, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. September 2025, Az: 1 AGH 24/25

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. März 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 4. März 2026, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

II.

2

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Er hat das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren vollständig berücksichtigt und geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

3

Dies gilt sowohl für die vom Kläger mit der Anhörungsrüge erneut geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher B. (vgl. Senatsbeschluss unter II 1 b aa zur Tatbestandswirkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) als auch für die von ihm als zu kurz gerügte, von der Beklagten gewährte Anhörungsfrist (vgl. Senatsbeschluss unter II 1 a). Im Übrigen dient die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG NW einzuräumende Anhörungsfrist nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts. Diese ist von ihm vielmehr unabhängig von einem Verfahren betreffend den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22/24, juris Rn. 12 mwN).

4

Soweit der Kläger geltend macht, die auf den 5. August 2025 datierte SCHUFA-Bonitätsauskunft sowie der Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis bestätigten, dass gegen ihn zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten keine Vollstreckungsmaßnahmen eingetragen gewesen seien, übersieht er bereits, dass der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers nicht nur auf die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, sondern auch auf eindeutige Beweisanzeichen für den Vermögensverfall gestützt hat (S. 15 des angefochtenen Urteils). Zudem datiert der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 29. Dezember 2025. Er ist daher kein Beleg dafür, dass zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 14. Mai 2025 in dem Schuldnerverzeichnis keine Vollstreckungsmaßnahmen eingetragen waren. Hierfür kann auch nicht die SCHUFA-Bonitätsauskunft zum 5. August 2025 herangezogen werden. Denn aus den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs (S. 14 des angefochtenen Urteils) ergibt sich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls eine - vom Kläger nicht in Abrede gestellte - Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorlag (Nr. 64 der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Liste der Beklagten; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 4. März 2026 unter II 1 b aa).

5

Soweit der Kläger schließlich in seiner Anhörungsrüge erneut die nicht erfolgte Verlegung des Verhandlungstermins vor dem Anwaltsgerichtshof vom 19. September 2025 beanstandet, wird auf den Senatsbeschluss vom 4. März 2026 verwiesen (unter II 4). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 15. September 2025 - AnwZ (Brfg) 11/25, juris Rn. 5 mwN). Ein Attest des Dr. med. S. vom 19. September 2025 befindet sich nicht in den dem

Senat vorliegenden vorinstanzlichen Gerichtsakten. In dem Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2025 wird ein solches Attest auch nicht erwähnt.

LimpergGrünebergSchmittmann
RemmertMerk