Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der BGH verneint einen Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) und folgt der Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, wonach Vermögensverfall aufgrund von Eintragungen im Vollstreckungsverzeichnis und laufenden Vollstreckungsmaßnahmen vorliegt. Der Kläger hat die Vermutung nicht substantiiert widerlegt; organisatorische Maßnahmen begründen keinen Ausnahmefall. Kosten und Streitwertregelung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Anwaltszulassung mangels Zulassungsgrund verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; diese setzen voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist; die Vermutung ist nur durch Vorlage eines vollständigen, detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie den Nachweis nachhaltig geordneter Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse zu widerlegen.
Offene Forderungen, Vollstreckungstitel und laufende Vollstreckungsmaßnahmen stellen Beweisanzeichen für Vermögensverfall dar; deren Entkräften erfordert eine konkrete Darlegung und Belegführung, wie die Forderungen zurückgeführt oder reguliert werden sollen.
Für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es auf den Stand zum Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (Erlass des Widerspruchsbescheids oder Widerrufsverfügung) an; spätere Entwicklungen sind Gegenstand eines Wiederzulassungsverfahrens.
Die gesetzliche Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verbindet Vermögensverfall in der Regel mit einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der diese Gefährdung ausschließt, ist vom Rechtsanwalt substantiiert nachzuweisen und nur in seltenen Fällen anzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 9. Juli 2025, Az: II AGH 10/24
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Juli 2025 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin - II. Senat - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
a) Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 3/25, juris Rn. 5; jew. mwN).
Daneben sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts gegen ihn bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5, vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22/24, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss zudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7, vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO).
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. Oktober 2024 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen bestanden (S. 4 f des angefochtenen Urteils). Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 5 des angefochtenen Urteils).
Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
aa) Soweit der Kläger auf seine werthaltigen Immobilien verweist, wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zum Erfordernis eines liquiden Vermögenswertes Bezug genommen (S. 5 des angefochtenen Urteils).
bb) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom 27. September 2023, aaO Rn. 6 mwN). Die insofern erhobene Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er, der Kläger, die vollstreckten Forderungen beglichen gehabt habe und laufende Vollstreckungsmaßnahmen sämtlich aufgehoben worden seien, das Finanzamt W. habe an ihn zwischenzeitlich sogar überzahlte Steuern von 5.000 € zurückerstattet, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof (S. 5 des angefochtenen Urteils) weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat. Dies geschieht auch in der Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Seine dortigen Ausführungen betreffen bereits nur Forderungen des Finanzamts W. und nicht die - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2024 ebenfalls in Vollstreckung befindlichen - Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Schreiben des Versorgungswerk vom 11. Juni 2025 überreicht, nach dem selbst zu diesem Zeitpunkt noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger anhängig waren. Zudem geht aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 nicht hervor, worauf die dort ausgewiesene Erstattung des Finanzamts C. vom 9. September 2024 erfolgt ist. Die in der Anlage genannte Erstattungsmitteilung, aus der sich dies möglicherweise ergibt, legt der Kläger nicht vor.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, eine Sondersituation, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls ausschließe, sei nicht ersichtlich (S. 6 des angefochtenen Urteils).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22 juris Rn. 7 mwN).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er nehme auf ihm gehörenden Konten keine Fremdgelder entgegen, damit sei organisatorisch sichergestellt, dass diese nicht für seine Zwecke verwendet würden, begründet dies keinen Ausnahmefall im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Entscheidend ist, dass es dem Kläger möglich ist, jederzeit sein Verhalten zu ändern und künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - AnwZ (Brfg) 39/23, juris Rn. 7 mwN).
2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, begründet er dies nicht. Die angefochtene Entscheidung stellt entgegen seiner Auffassung keine Überraschungsentscheidung dar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
| Limperg | Grüneberg | Geßner | |||
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