Einstellung nach Erledigung – Zulassungswiderruf und Kosten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin gemäß BRAO/VwGO eingestellt und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für wirkungslos erklärt. Das Gericht legte die Kosten der Klägerin auf, weil sie voraussichtlich unterlegen wäre und ihr Antrag auf Zulassung der Berufung wohl zurückgewiesen worden wäre. Entscheidungsgründe betreffen insbesondere die Begründungslast zu Vermögensangaben und die Stützung des Bescheids auf Steuerrückstände.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Urteil des Anwaltsgerichtshofs als wirkungslos erklärt; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen.
Wird ein Verfahren wegen Erledigung eingestellt, ist ein angefochtenes vorinstanzliches Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 173 VwGO und § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung in erledigten Verfahren ist nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen; die Kosten können der Partei auferlegt werden, die ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Bei Anträgen auf Zulassung der Berufung genügen pauschale Hinweise auf umfangreiches Vermögen nicht, um darzulegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ausreichende liquide Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung standen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 23. September 2022, Az: 1 AGH 4/22, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2022 ist wirkungslos geworden.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Denn voraussichtlich wäre ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bescheid der Beklagten nicht nur auf die Positionen 2, 4, 5, und 6, sondern auch auf die Position 3 und somit auf die Rückstände beim Finanzamt gestützt. Zudem reichen die pauschalen Hinweise auf umfangreiches Vermögen der Klägerin nicht aus, um darzulegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausreichend liquide Vermögenswerte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 9 ff. und vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, juris Rn. 16 ff.).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 und 3 VwGO die Berichterstatterin.
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