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BGH·AnwZ (Brfg) 32/12·13.08.2012

Anwaltsgerichtliches Verfahren: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach Rücknahme des Antrags auf Berufungszulassung

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Das BGH hat daraufhin das Zulassungsverfahren gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt; die Entscheidung erging durch den Berichterstatter.

Ausgang: Zulassungsverfahren nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Kläger trägt Kosten; Streitwert 50.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Zulassungsverfahrens nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Bei Einstellung des Zulassungsverfahrens aufgrund der Rücknahme sind die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens ist nach § 194 Abs. 2 BRAO festzusetzen.

4

Entscheidungen über Kosten und Streitwert im zulassungsgerichtlichen Verfahren können vom Berichterstatter erlassen werden (§ 112e Satz 2 BRAO; § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 112c Abs 1 S 1 BRAO§ 112e S 2 BRAO§ 194 Abs 2 BRAO§ 87a Abs 1 VwGO§ 87a Abs 3 VwGO§ 92 Abs 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 24. April 2012, Az: AGH 41/11 (II 31)

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter (Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112c BRAO Rn. 237 ff.; vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26; Ortloff/Riese, aaO, Stand Februar 2007, § 87a Rn. 20a m.w.N.).

König