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BGH·AnwZ (Brfg) 30/23·07.12.2023

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung verworfen

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwaltsordnung)VerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Strittig war die Zulässigkeit des Zulassungsantrags, insbesondere die Einhaltung der Begründungsfrist. Das Gericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 112e BRAO i.V.m. VwGO versäumt wurde und auf Bedenken nicht reagiert wurde. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da die Begründungsfrist versäumt wurde; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 50.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Antragsbegründungsfrist versäumt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO).

2

Die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils an den Beteiligten.

3

Ein Hinweis der Kammer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags und das Unterlassen einer hierauf gerichteten Stellungnahme begründet keinen Heilungstatbestand; das Versäumnis der Frist führt zur Verwerfung.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 2 BRAO.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 21. April 2023, Az: 1 AGH 36/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2023, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. September 2023 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 7. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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