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BGH·AnwZ (Brfg) 28/24·30.09.2024

Zulassung der Berufung verworfen wegen Versäumnis der Antragsbegründungsfrist

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestätigt hat. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit des Zulassungsantrags bei versäumter Begründungsfrist. Der Senat verwarf den Antrag als unzulässig, weil die Zweimonatsfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils abgelaufen war und trotz abgelehntem Fristverlängerungsantrag keine Begründung nachgereicht wurde. Der Kläger trägt die Kosten; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Antragsbegründungsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5, § 125 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Antragsbegründungsfrist versäumt wird.

2

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (zwei Monate) beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

3

Ein beantragter, aber nicht gewährter Fristverlängerungsantrag heiligt ein Fristversäumnis nicht; ohne nachgereichte Begründung ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung des Zulassungsantrags als unzulässig hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert ist nach § 194 Abs. 2 BRAO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112e Satz 2 BRAO§ 124a Abs. 5 Satz 1 BRAO§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. April 2024, Az: 1 AGH 32/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. April 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19. April 2024, dem Kläger zugestellt am 26. April 2024, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

2

Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Der Senat hat diesen Antrag mit Verfügung vom 15. Juli 2024 abgelehnt und zugleich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 26. Juni 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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