Themis
Anmelden
BGH·AnwZ (Brfg) 28/22·08.02.2023

Einstellung des Zulassungsverfahrens bei Erledigung und Auferlegung der Kosten

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte widerrief die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen; der Kläger erhob dagegen Klage und beantragte später die Zulassung der Berufung, begründete diese jedoch nicht fristgerecht. Nachdem der Kläger auf den Titel verzichtet und die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten, stellte der BGH das Zulassungsverfahren ein und erklärte das angefochtene Urteil für wirkungslos. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt; der Streitwert wurde auf 12.500 € festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsverfahren wegen übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten dem Kläger auferlegt; angefochtenes Urteil als wirkungslos erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Zulassungsverfahren einzustellen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 VwGO).

2

Ist die Hauptsache erledigt, kann das Gericht feststellen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 VwGO, § 269 ZPO).

3

Bei Erledigung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Kosten können demjenigen auferlegt werden, dessen Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte oder unzulässig gewesen wäre.

4

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der innerhalb der gesetzten Begründungsfrist nicht begründet wird, ist von vornherein unzulässig und hätte zur Verwerfung führen können.

Relevante Normen
§ 112e Satz 2 BRAO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 173 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 28. Juli 2022, Az: 1 AGH 6/21

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 27. und 28. Juli 2022 den Beteiligten an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. März 2021 die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof Klage. Der Anwaltsgerichtshof hat mit dem Kläger am 28. Juli 2022 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit an den Anwaltsgerichtshof gerichtetem, am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29. August 2022 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Nachdem er auf die Berechtigung zur Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" verzichtet hatte, haben die Parteien das vor dem Senat anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

2

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

3

Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keinen Erfolg gehabt. Er wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Kläger den Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet hat.

III.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

Remmert