Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufungsinstanz wegen unvollständiger Unterlagen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte am 10. Mai 2022 einen per Fax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Berufungsinstanz, reichte die unterschriebene Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jedoch erst mit Schriftsatz vom 20. August 2022 ein, nachdem die Instanz bereits beendet war. Der BGH lehnte die rückwirkende Bewilligung ab, weil der Antrag zum Zeitpunkt des Instanzabschlusses nicht form- und fristgerecht vollständig gewesen wäre. Zudem genügten die vorgelegten Angaben nicht zur sicheren Beurteilung der Bedürftigkeit, da insbesondere Angaben zum Einkommen der Ehefrau fehlten.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wegen unvollständiger und verspäteter Vorlage erforderlicher Unterlagen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz formgerecht und vollständig war und im ordentlichen Geschäftsgang noch positiv hätte beschieden werden können.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst mit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig; fehlende Anlagen verhindern eine positive Entscheidung.
Bei gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten sind Angaben zur Einkommenssituation des Ehegatten für die Prüfung der Bedürftigkeit erforderlich, weil ein Kostenvorschussanspruch des klagenden Ehepartners nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB die Leistungsfähigkeit beeinflussen kann.
Allein auf Studium oder Prüfungsbelastungen gestützte Angaben rechtfertigen ohne nähere Substantiierung nicht die verspätete Vorlage der notwendigen Unterlagen; der Antragsteller muss darlegen, warum eine rechtzeitige Einreichung nicht möglich war.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Juli 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschluss
vorgehend BGH, 30. März 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschluss
vorgehend BGH, 28. Februar 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschluss
vorgehend BGH, 8. Februar 2021, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 26. Juli 2017, Az: II AGH 4/16
nachgehend BGH, 22. November 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 10. Mai 2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Mit dem - per Fax eingegangenen - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. Mai 2022 hat der Kläger angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Original des Schriftsatzes beizufügen. Dieses Original samt den Unterlagen ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 20. August 2022 eingereicht worden und somit nach der am 17. August 2022 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 29. Juli 2022, der die Berufungsinstanz beendet hat.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz positiv hätte beschieden werden können. Voraussetzung ist ein formgerechter und vollständiger Antrag (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 ZPO), über den im ordentlichen Geschäftsgang noch vor Beendigung der Instanz hätte entschieden werden können (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. November 1992 - 26 W 21/92, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 9 C 17.763, juris Rn. 6 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 12 E 669/20, juris Rn. 3 ff.; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da erst durch das Einreichen der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antrag überhaupt vollständig werden konnte. Zudem erlauben die Angaben selbst jetzt noch keine zweifelsfreie Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse, da mangels Angaben zur Einkommenssituation der Ehefrau offen ist, ob der Kläger gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB von seiner Ehefrau einen Kostenvorschuss verlangen könnte. Die Klage gegen den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt betrifft eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1117, 1118).
Soweit der Kläger die späte Vorlage der Unterlagen mit Verweis auf sein Studium und damit verbundene Prüfungen begründet hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Kläger war bei Stellung des Antrags vom 10. Mai 2022 bewusst, dass er noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen muss. Die Ausfüllung dieses Vordrucks ist keine zeitaufwendige Angelegenheit. Zudem hat der Kläger den Vordruck auf den 19. Juni 2022 datiert, so dass auch daraus nicht ersichtlich ist, warum er den Vordruck erst Ende August 2022 einreichen konnte.
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