Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Form- und Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der seit 1974 zugelassene Rechtsanwalt beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der BGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Schriftsatz nicht nach §55d VwGO elektronisch übermittelt und die zweimonatige Begründungsfrist des §112e Satz 2 BRAO versäumt wurde. Eine Ausnahme für eine Ersatzeinreichung wurde nicht dargetan; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels formgerechter elektronischer Einreichung und fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Schriftsätze und schriftliche Anträge, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind nach §55d Satz 1 VwGO als elektronische Dokumente zu übermitteln; eine Einreichung per Telefax oder rein postalisch genügt diesen Formerfordernissen nicht.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften sind vom Einreicher substantiiert darzulegen; gelingt dies nicht, ist die Einreichung nicht als ersetzt anzusehen.
Anträge auf Zulassung der Berufung nach §112e Satz 2 BRAO sind innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; die Versäumung dieser Frist führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Die Kostenentscheidung für ein Zulassungsverfahren richtet sich nach §112c Abs. 1 BRAO i.V.m. §154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann nach §194 Abs. 2 BRAO festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 25. April 2025, Az: 1 AGH 1/25, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. April 2025 verkündete Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2025, dem Kläger zugestellt am 21. Juni 2025, als unzulässig und unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tag und per Post am 21. Juli 2025, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Er hat hierzu keine Stellung genommen. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat seinen Antrag weder formgerecht gestellt noch rechtzeitig begründet.
1. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN), die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügt der per Telefax und Post eingereichte Antragsschriftsatz vom 18. Juli 2025 nicht.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan.
2. Der Kläger hat außerdem die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 21. August 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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