Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Erledigung; Kostenfolge und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger suchte beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung eines Widerrufs der Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" und beantragte die Zulassung der Berufung nach Abweisung der Klage. Nach Verzicht des Klägers auf den Titel erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Der BGH stellte das Zulassungsverfahren ein, erklärte das Urteil der Vorinstanz gegenstandslos und verurteilte den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 12.500 € festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsverfahren eingestellt; Vorinstanzliches Urteil gegenstandslos; Kosten dem Kläger auferlegt; Streitwert 12.500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt, ist ein anhängiges Zulassungsverfahren einzustellen.
Ein angefochtenes Urteil wird auf Antrag oder von Amts wegen als gegenstandslos bzw. wirkungslos zu erklären, wenn die Entscheidung in der Hauptsache entfallen ist.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach billigem Ermessen zu verteilen; war der Zulassungsantrag mangelhaft (z. B. unbegründet innerhalb der Frist), sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Bei Verfahren nach der BRAO setzt der Senat den Streitwert des Zulassungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 12.500 € fest.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 28. Juli 2022, Az: 1 AGH 10/18
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das am 28. Juli 2022 den Parteien an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. Juni 2018 die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof Klage. In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof übermittelte die Beklagte die Kopie eines an den Kläger gerichteten Schreibens vom 7. Februar 2019. Der Kläger hat daraufhin den Antrag gestellt festzustellen, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 7. Februar 2019 eine Neubescheidung in Aussicht gestellt und sich hierzu verpflichtet hat. Hilfsweise hat er die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018 in der durch das Schreiben vom 7. Februar 2019 ergänzten Fassung beantragt, weiter hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018.
Der Anwaltsgerichtshof hat mit den Parteien am 28. Juli 2022 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit an den Anwaltsgerichtshof gerichtetem, am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29. August 2022 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Nachdem er mit an die Beklagte gerichtetem E-Mail - Schreiben vom 8. November 2022 auf die Berechtigung zur Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" verzichtet hatte, haben die Parteien das vor dem Senat anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.
Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keinen Erfolg gehabt. Er wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Kläger den Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet hat.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Urteil vom 27. April 2016, AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).
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