Zulassung der Berufung verworfen wegen Versäumens der Antragsbegründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, hat aber die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils versäumt. Auf Hinweise zur Zulässigkeit erfolgte keine rechtzeitige Stellungnahme; ein nachträglicher Fristverlängerungsantrag wurde abgelehnt. Der BGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig und trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsbegründungsfrist für die Zulassung der Berufung nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a VwGO beträgt zwei Monate und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils.
Wird die Antragsbegründungsfrist versäumt und erfolgt keine fristgemäße Begründung, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Ein nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung bedarf einer schlüssigen Darlegung der Gründe für das Versäumnis; ohne ausreichende Rechtfertigung kann die Verlängerung versagt werden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 25. April 2025, Az: 1 AGH 37/24, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. April 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahr 2019 als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Beklagte aufgenommen. Mit Bescheid vom 29. August 2024 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls (§ 4 Abs. 1 EuRAG, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2025, dem Kläger zugestellt am 9. Juli 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 19. September 2025, laut Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. September 2025, ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist, die am 9. Oktober 2025 abgelaufen ist, keine Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme bis zum 21. November 2025 zu verlängern. Die Verfügung vom 19. September 2025 sei ihm erst am 16. Oktober 2025 zur Kenntnis gelangt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Fristverlängerungsantrag abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. September 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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