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BGH·AnwZ (Brfg) 23/23·02.02.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAnwaltsberufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss, der die Zulassung der Berufung in einer Widerrufssache (Vermögensverfall) ablehnte. Das BGH hält die Anhörungsrüge für statthaft, jedoch in der Sache unbegründet. Die formfreie Anhörung erforderte keine Anwendung des VwZG NW; vorgebrachte Umstände wurden geprüft und als nicht durchgreifend verworfen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 4.9.2023 als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a VwGO ist grundsätzlich statthaft, soweit geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.

2

Eine Anhörung nach den einschlägigen Vorschriften der BRAO ist formfrei; landesrechtliche Verwaltungszustellungsvorschriften (VwZG NW) finden auf die Anhörung nach § 34, § 32 Abs.1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW keine Anwendung.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) liegt nicht bereits in der Behauptung verspäteter Kenntnis oder in pauschalem Vorbringen; es bedarf substantiierter, durchgreifender Einwendungen, die das Gericht übergangen haben müssten.

4

Hat das Gericht vorgetragene Einwendungen geprüft und diese als nicht durchgreifend bewertet, ist die Anhörungsrüge in der Sache unbegründet, soweit das Prüfungs- und Bewertungsurteil nachvollziehbar ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 152a VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 34 BRAO§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. September 2023, Az: AnwZ (Brfg) 23/23, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 17. März 2023, Az: 1 AGH 13/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 9. März 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 4. September 2023, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2023, abgelehnt worden. Mit beim Bundesgerichtshof am 20. November 2023 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage erhebt der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 die Gehörsrüge. Er versichert eidesstattlich, von dem Senatsbeschluss erst am 6. November 2023 Kenntnis erlangt zu haben.

II.

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

3

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Anhörungsschreiben der Beklagten auf eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abstellt, übersieht er, dass diese Schreiben weder nach § 34 BRAO noch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW zuzustellen waren. Die Anhörung ist formfrei. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mithin nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 VwZG NW).

4

Soweit der Kläger vorbringt, er habe im Strafvollzug nicht als Rechtsanwalt arbeiten dürfen und damit auch auf längere Sicht niemals Vermögensinteressen gefährden können, hat der Senat dies geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b bb (2)). Gleiches gilt im Hinblick auf den Vermögensverfall des Klägers (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b aa).

SchoppmeyerGrünebergNiggemeyer-Müller
RemmertLauer