Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassung der Berufung bei rechtlicher Beratung von Kunden des Arbeitgebers in Datenschutzbelangen
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitnehmerin wurde als Syndikusrechtsanwältin und Datenschutzbeauftragte bei einer IT‑GbR beschäftigt und auf Antrag zugelassen; die Klägerin focht die Zulassung an, das Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab. Der BGH ließ die Berufung zu, weil offen ist, ob die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers mit den Voraussetzungen des §46 BRAO vereinbar ist. Das Verfahren wird als Berufung fortgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wird stattgegeben; Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs. 4 VwGO ist zu gewähren, wenn in der Sache zu klärende rechtliche Fragen vorliegen, die der Berufungsinstanz zu entscheiden sind.
Bei der Prüfung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §46 BRAO ist zu ermitteln, ob die auch rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers den Anforderungen der Vorschriften (insb. §46 Abs. 3 und Abs. 5 BRAO) widerspricht.
Ob die prägende Beratung und Vertretung des Arbeitgebers im Sinne des §46 Abs. 3 BRAO ausreicht oder eine ausschließlich auf den Arbeitgeber gerichtete Beratung erforderlich ist, ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage.
Wird die Zulassung der Berufung erteilt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; die Einlegung einer Berufung ist nicht erforderlich (§112e Satz 2 BRAO, §124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 23. November 2018, Az: 1 AGH 23/18, Urteil
nachgehend BGH, 22. Juni 2020, Az: AnwZ (Brfg) 23/19, Urteil
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 23. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Gründe
I.
Die Beigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 2017 seit dem 15. Januar 2018 bei der Firma s. GbR (IT-Systemhaus & Beratungsgesellschaft) als "Syndikusanwältin und Datenschutzbeauftragte" eingestellt. Am 16./18. Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung war unter anderem angegeben, dass die Beigeladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom 24. April 2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D. hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Klägerin macht unter Hinweis auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO unter anderem geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil eine Zulassung nicht erteilt werden dürfe, wenn wie im Fall der Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO auch Kunden des Arbeitgebers beraten würden. Dass die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei, genüge nicht, vielmehr müsse ausschließlich der Arbeitgeber beraten werden. Hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
| Rechtsmittelbelehrung | Remmert | Kau | |||
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