Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die vom Senat im Zulassungsverfahren gegen den Widerruf seiner Zulassung festgesetzte Streitwerthöhe von 50.000 €. Der BGH wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert vorgetragen wurde. Zugleich setzte der Senat den Streitwert von Amts wegen auf 25.000 € herab, nachdem der Kläger konkrete Angaben zu den verbleibenden Vergütungsansprüchen gemacht hatte.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Wertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert von Amts wegen auf 25.000 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Bei Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist grundsätzlich der Regelstreitwert von 50.000 € anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO vorliegen.
Das Gericht kann den Streitwert nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen unter Berücksichtigung der individuellen Bedeutung der Sache herabsetzen.
Unbestimmte, nicht umgesetzte oder nur angedeutete Absichten des Betroffenen, die Berufstätigkeit einzuschränken, rechtfertigen ohne konkrete und prüfbare Angaben zur Bedeutung der verbleibenden Verfahren nicht ohne Weiteres einen niedrigeren Streitwert.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. April 2025, Az: AnwZ (Brfg) 2/25, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Jena, 12. Dezember 2024, Az: AGH 2/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 26. Mai 2025 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird von Amts wegen gemäß § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 25.000 € herabgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 25. September 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2024 hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichthofs mit Beschluss vom 22. April 2025 (juris) abgelehnt und zugleich den Wert des Zulassungsverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Ausschließlich gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei der Festsetzung des Streitwerts den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe nicht beachtet, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der ihm angelasteten wirtschaftlichen Schwäche widerrufen worden sei. Auch in Fällen eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist grundsätzlich, das heißt sofern keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO), der bei einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geltende Regelstreitwert von 50.000 € (§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO) anzusetzen. Solche besonderen Umstände hat der Kläger bis zur Entscheidung des Senats vom 22. April 2025 nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere rechtfertigten seine seit längerer Zeit erfolgenden, aber nicht umgesetzten und bisher unbestimmten Angaben zu seiner Absicht, seine Anwaltstätigkeit einstellen und nur noch die laufenden Fälle abwickeln zu wollen, nicht den Ansatz eines niedrigeren Streitwerts.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist jedoch von Amts wegen gemäß § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG herabzusetzen. Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, unter anderem der Bedeutung der Sache, einen niedrigeren Wert als den Regelstreitwert des § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO festsetzen. Der Kläger hat nunmehr seine bisher zu unbestimmten Angaben zu den von ihm noch abzuwickelnden beiden Verfahren präzisiert und die sich aus den Verfahren vor dem Amtsgericht S. und dem Landgericht M. ergebenden Vergütungsansprüche im Einzelnen beziffert. In Anbetracht der sich daraus und aus den Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Jahr 2024 ergebenden begrenzten Bedeutung der Sache erscheint der Ansatz eines niedrigeren Streitwerts in der vom Kläger genannten Höhe von 25.000 € gerechtfertigt.
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