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BGH·AnwZ (Brfg) 21/24·30.07.2024

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtAnwaltsgerichtliches VerfahrenFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das seine Klage gegen den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt abwies. Die zweimonatige Begründungsfrist nach §112e S.2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 S.4 VwGO wurde versäumt; ein Verlängerungsantrag war erfolglos. Mangels Begründung und ohne Stellungnahme auf gerichtlichen Hinweis verwarf der BGH den Zulassungsantrag als unzulässig, verurteilte den Kläger zu den Kosten und setzte den Streitwert auf 50.000 € fest.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumens der zweimonatigen Begründungsfrist; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 50.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Begründungsfrist gemäß §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs. 4 S. 4 VwGO (zwei Monate) versäumt wurde.

2

Die Begründungsfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils und läuft dann für den Antragsteller; ein nachträgliches Einreichen der Begründung außerhalb der Frist rechtfertigt die Zulassung nicht ohne gesonderte verfahrensrechtliche Grundlage.

3

Wird ein Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt und legt der Antragsteller die Begründung nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist vor, kann das Gericht den Zulassungsantrag als unzulässig verwerfen; ein Hinweis des Gerichts bleibt ohne Wirkung, wenn der Antragsteller nicht Stellung nimmt.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §154 Abs.2 VwGO vom Antragsteller zu tragen; der Streitwert des Zulassungsverfahrens ist nach §194 Abs.2 Satz1 BRAO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 16. Februar 2024, Az: 1 AGH 41/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Februar 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Februar 2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. März 2024, als unbegründet abgewiesen. Mit am 25. April 2024 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis zum 24. Juni 2024 zu verlängern. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2024 abgelehnt. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ist der Kläger deshalb auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am Montag, den 27. Mai 2024 ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre.

III.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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