Zulassung der Berufung verworfen wegen Formmangels und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen, beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das seine Klage gegen den Widerruf der Zulassung als unzulässig abgewiesen hatte. Der Zulassungsantrag wurde in Schriftform und nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingereicht. Das Gericht verwirft den Antrag als formunwirksam und fristversäumt, da keine Gründe für eine ausnahmsweise Ersatzeinreichung vorgetragen oder glaubhaft gemacht wurden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht elektronischer Einreichung und versäumter Begründungsfrist; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO sind, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln; eine Einreichung in Schriftform genügt nicht (§ 55d Satz 1 VwGO i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO).
Eine ausnahmsweise Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO) setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Gründe voraus; werden solche Gründe nicht vorgetragen, ist der Antrag unzulässig zu verwerfen.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO) und führt bei Versäumnis zur Unzulässigkeit des Antrags.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts im Zulassungsverfahren richten sich nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO und § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 27. März 2025, Az: I AGH 1/24
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. März 2025 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 27. März 2025, dem Kläger zugestellt am 7. April 2025, als unzulässig abgewiesen. Mit am 5. Mai 2025 in Schriftform beim Anwaltsgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 1. Mai 2025 beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der Kläger wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen, weil er den Zulassungsantrag nicht als elektronisches Dokument eingereicht und zudem auch nicht rechtzeitig begründet hat. Er hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger den Antrag nicht formgerecht gestellt und außerdem die Antragsbegründungsfrist versäumt hat.
1. Der am 5. Mai 2025 in Schriftform eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist formunwirksam.
Nach § 55d Satz 1 VwGO (hier i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie die hiesige Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte die Übermittlung in Schriftform nicht.
Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO hat der Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 4 VwGO).
2. Außerdem hat der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 10. Juni 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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