Zulassung der Berufung gegen unzulässig erklärte Klage wegen Fristversäumnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 1991 Rechtsanwalt, beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung. Zentral ist die Frage der Zulässigkeit der Klageerweiterung auf den Widerrufsbescheid nach Fristablauf. Der BGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO dargetan ist und der Kläger die Unzulässigkeitsbegründung des Anwaltsgerichtshofs nicht substantiiert bestreitet. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §112e BRAO i.V.m. §124a VwGO setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO voraus; ist dieser nicht substantiiert vorgetragen, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Eine nach Fristablauf in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerweiterung auf einen weiteren Bescheid ist unzulässig, wenn die Klagefrist für diesen Bescheid bereits verstrichen ist.
Im Zulassungsverfahren muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Vorinstanz in rechtserheblicher Weise über entscheidungserhebliche Einwendungen hinweggegangen oder offensichtlich falsch entschieden hat; reine Vorbringen zur Begründetheit genügen nicht.
Die Entscheidung über die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §194 Abs.2 BRAO festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 7. Februar 2023, Az: AGH I ZU 3/2020 (I-32), Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 ergangene Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2020 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zunächst mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2022 als unzulässig abgewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Klage sodann durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere fristgerecht eingereicht und begründet worden ist und die Begründung den Anforderungen des § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger innerhalb der Klagefrist allein gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten Klage erhoben habe und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erweiterung der Klage auf den Widerrufsbescheid wegen Verstreichens der Klagefrist unzulässig sei. Mit dieser Begründung des Anwaltsgerichtshofs setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander. Seine Ausführungen befassen sich nicht mit der Zulässigkeit, sondern lediglich mit der Begründetheit der Klage, die der Anwaltsgerichtshof indes zu Recht nicht geprüft hat, weil er die Klage bereits für unzulässig gehalten hat. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass der Anwaltsgerichtshof im Rahmen seiner Urteilsfindung einen Ermessensfehlgebrauch durch die beklagte Kammer bei deren Entscheidung über den Widerruf seiner Zulassung nicht hinreichend geprüft habe, obwohl er hierauf hingewiesen habe. Zudem seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet und seine Vermögenssituation stelle sich als geordnet dar. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die Klage als unzulässig abzuweisen, dargelegt, noch die Voraussetzungen eines der weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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