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BGH·AnwZ (Brfg) 18/22·10.10.2022

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Faxeinreichung und Fristversäumnis

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBerufsrecht (Rechtsanwaltschaft)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Widerrufszulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antrag war per Telefax eingereicht und ohne Begründung; zudem wurde die zweimonatige Antragsbegründungsfrist versäumt und auf Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht reagiert. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig und auferlegt dem Kläger die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels elektronischer Einreichung und versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind nach §55d Satz 1 VwGO als elektronische Dokumente zu übermitteln; eine Übermittlung per Telefax genügt nicht.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Antragsbegründungsfrist nicht eingehalten wird; nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 Satz 4, §84 Abs.1 Satz 3 VwGO beträgt die Frist zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Gerichtsbescheids.

3

Reagiert der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist auf vom Gericht geäußerte Bedenken zur Zulässigkeit des Antrags, kann das Gericht den Antrag mangels Nachholung der form- und fristwidrigen Voraussetzungen verwerfen.

4

Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der BRAO.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 55d Satz 1 VwGO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 27. Mai 2022, Az: 1 AGH 11/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den ihm am 27. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. September 2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof durch dem Kläger am 27. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit am 27. Juni 2022 per Telefax übersandtem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 22. August 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu innerhalb der ihm gesetzten Frist inhaltlich keine Stellung genommen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO sowie § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht elektronisch gestellt und die Antragsbegründungsfrist versäumt hat.

3

Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte die Übermittlung durch Telefax am 27. Juni 2022 nicht.

4

Zudem hat der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt. Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Gerichtsbescheids. Danach lief die Begründungsfrist am 27. Juli 2022 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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