Zulassungsverfahren eingestellt nach Erledigungserklärung; Gerichtsbescheid wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht", begründete den Antrag jedoch nicht. Nachfolgend erklärte er den Verzicht auf die Bezeichnung und die Erledigung des Rechtsstreits; die Gegenpartei widersprach nicht fristgerecht. Der BGH stellte das Zulassungsverfahren ein, erklärte den Gerichtsbescheid für wirkungslos und setzte die Kosten dem Kläger auf, da der Zulassungsantrag ohnehin unzulässig gewesen wäre.
Ausgang: Zulassungsverfahren nach Erledigungserklärung und fruchtlosem Widerspruch der Beklagten eingestellt; Gerichtsbescheid wirkungslos; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und widerspricht die Gegenpartei nicht binnen der in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgesehenen Frist, ist das Zulassungsverfahren einzustellen.
Mit der Erledigung in der Hauptsache wird ein zuvor ergangener Gerichtsbescheid gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Kosten im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO; die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und als zu verwerfen, wenn er nicht substantiiert begründet wird; dies kann zur Kostentragung durch den Antragsteller führen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO).
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Dresden, 16. Januar 2024, Az: AGH 6/22 (II)
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2024 ist wirkungslos geworden.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 19. August 2022 die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof Klage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit dem Kläger am 5. Februar 2024 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2024 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 5. März 2024 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er nicht begründet. Mit Schreiben vom 5. April 2024 hat er gegenüber der Beklagten erklärt, auf die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu verzichten. Daraufhin hat er mit Schriftsatz vom selben Tag "den Rechtsstreit" für erledigt erklärt. Der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz wurde der Beklagten am 17. April 2024 zugestellt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn sie der Erledigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
II.
Der Kläger hat den Rechtsstreit (in der Hauptsache) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 VwGO die Vorsitzende zuständig.
Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keinen Erfolg gehabt. Er wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Urteil vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).
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