Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulässigkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des BayAGH, legt die Begründung jedoch verspätet vor. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 VwGO versäumt wurde. Eine Fristverlängerung ist nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zulässig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Begründungsfrist; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung ist die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich.
Die Antragsbegründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 Satz 4 VwGO beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nach §112c Abs.1 Satz1 BRAO i.V.m. §57 Abs.2 VwGO und §224 Abs.2 ZPO nicht zulässig.
Wird ein Zulassungsantrag wegen Versäumens der Begründungsfrist als unzulässig verworfen, trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 2. Februar 2016, Az: BayAGH I - 5 - 17/14, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 6. Februar 2016 zugestelltem Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 2016 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist erst mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 48). Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 6. Februar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 6. April 2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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