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BGH·AnwZ (Brfg) 1/26·10.04.2026

Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abgelehnt

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung. Streitpunkte waren die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung und die Forderung nach Bestellung eines Vertreters. Der BGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine Zulassungsgründe vorliegen und die öffentliche Zustellung rechtswirksam die Bestandskraft begründete; eine rückwirkende Vertreterbestellung ist ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann auf die Prüfung der Zulässigkeit verzichten und die Berufung in der Sache als unbegründet zurückweisen, wenn zwischen einer Verwerfung als unzulässig und einer Zurückweisung als unbegründet keine Unterschiede für Rechtskraft oder Anfechtbarkeit bestehen und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

2

Eine öffentliche Zustellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG gilt bei Wirksamkeit als Zustellung mit der Folge, dass Widerspruchs- oder Anfechtungsfristen mit Ablauf der Zustellfiktion zu laufen beginnen und Bescheide bestandskräftig werden.

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Fragen zur materiellen Zulässigkeit eines Widerrufs nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO sind für die Zulassung der Berufung nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Wirksamkeit der Zustellung und damit die Bestandskraft des Bescheides offen ist.

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Die Bestellung eines Vertreters nach § 53/§54 BRAO ist nicht rückwirkend möglich; mit der Bestandskraft eines Widerrufsbescheids entfällt ein Anspruch auf rückwirkende Bestellung.

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Zur Annahme einer zustellfähigen Anschrift bedarf es konkreter, nachvollziehbarer Indizien; isolierte Mitteilungen ohne Adressangabe begründen keine sichere Kenntnis einer zustellfähigen Anschrift.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO§ 53 Abs. 3 Satz 2 BRAO§ 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG§ 54 Abs. 4 Satz 1 BRAO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Februar 2026, Az: AnwZ (Brfg) 1/26, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 8. Dezember 2025, Az: AGH 8/2024 II

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg, eingegangen auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am 8. Dezember 2025 und der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2025, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist im Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 6. November 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Aufgabe des Kanzleisitzes (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Am 9. Oktober 2013 beschloss die Beklagte, den Widerrufsbescheid öffentlich zuzustellen. Die öffentliche Zustellung erfolgte vom 9. Oktober 2013 bis zum 25. Oktober 2013 in den Räumen der Beklagten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023, bei der Beklagten am 15. Dezember 2023 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 6. November 2012 ein. Diesen begründete die Klägerin damit, dass sie den Widerruf nicht erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da der Widerspruch verfristet sei. Mit E-Mail vom 18. April 2024 beantragte die Klägerin die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 BRAO, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Mit E-Mail vom 22. April 2024 teilte die Beklagte mit, dass nur für Mitglieder ein Vertreter bestellt werden könne.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO einen Vertreter zu bestellen, abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

3

Mit Beschluss vom 18. Februar 2026, der Klägerin zugestellt am 6. März 2026, hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

II.

4

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat zumindest in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht und begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 7/24, juris Rn. 2 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung vor.

5

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2026 (AnwZ (Brfg) 1/26) verwiesen.

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2. Die Ausführungen der Klägerin nach Erhalt dieses Beschlusses führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

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a) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass die Beklagte die Zulassung nicht gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO hätte widerrufen dürfen, begründet dies keinen Zulassungsgrund. Da der Anwaltsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die öffentliche Zustellung des Widerrufsbescheids gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG wirksam ist, der Bescheid mit Ablauf des 23. Oktober 2013 als zugestellt gilt und wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO vorlagen, nicht entscheidungserheblich und deshalb auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

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b) Soweit die Klägerin angibt, dass am 9. September 2013 ihr Aufenthaltsort gerichtsbekannt gewesen sei, als Richterin L. vom Betreuungsgericht H. ein Fax an die Polizei in L. gesandt habe, ergibt sich dies aus den von der Klägerin übermittelten Unterlagen nicht. In dem Fax teilt Richterin am Amtsgericht L. mit, dass derzeit die Klägerin betreffend keine rechtliche Betreuung bestehe. Es werde gebeten, dies der Bank weiterzugeben. Eine Adresse der Klägerin ist in dem Fax nicht enthalten. Zudem sollte die Polizei die in dem Schreiben enthaltene Mitteilung nicht an die Klägerin, sondern an die Bank weitergeben, so dass das Schreiben kein Indiz dafür ist, dass dem Gericht oder der Polizei eine zustellfähige Anschrift der Klägerin bekannt gewesen sein soll. In dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Bank vom 7. April 2014 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schildert die Bank einen Filialbesuch der Klägerin am 7. August 2013. In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz habe angeben können. Zudem habe sie angegeben, dass sie nach ihrer Meinung weiterhin unter der Betreuung der Rechtsanwältin H. stehe. Die Bank führt zudem aus, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Klägerin sowohl dem Betreuungsgericht als auch der Bank ihre aktuelle Wohnanschrift trotz Aufforderung nicht mitteilen möchte.

9

c) Die Klägerin führt aus, ihr Antrag, die Beklagte zu verpflichten, einen Vertreter gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BRAO zu bestellen, beziehe sich auf das Jahr 2012 vor der angenommenen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides. Auch bei Zugrundelegung dieses Vorbringens hätte der Verpflichtungsantrag keinen Erfolg. Selbst wenn bereits im Jahr 2012 ein Antrag auf Bestellung eines Vertreters gestellt worden wäre, hätte sich dieser mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids erledigt. Eine rückwirkende Bestellung eines Vertreters ist nicht möglich.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

GuhlingEttlSchmittmann
GrünebergMerk