PKH zur Berufungszulassung gegen Zulassungswiderruf einer Rechtsanwältin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das ihre Klage gegen den Widerruf der Zulassung wegen Aufgabe des Kanzleisitzes sowie auf Bestellung eines Vertreters abgewiesen hatte. Der BGH verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil aus der PKH-Begründung kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erkennbar sei. Die öffentliche Zustellung des Widerrufsbescheids 2013 sei wirksam, der erst 2023 erhobene Widerspruch verfristet; ein beA-Zustellungseinwand greife zeitlich nicht. Die Voraussetzungen einer Vertreterbestellung nach § 16 LVwVfG bzw. ein Ermessensfehler der Kammer seien nicht substantiiert dargetan; Grundsatzbedeutung bestehe nicht.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Begründung des PKH-Antrags keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO auch nur in groben Zügen erkennen lässt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird.
Ein Einwand, eine Zustellung hätte über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen müssen, greift für Zustellungen vor Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen des beA nicht durch.
Die Bestellung eines Vertreters nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG/LVwVfG setzt voraus, dass der Beteiligte infolge Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, im Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden; hierfür sind die Voraussetzungen darzulegen und vom Betreuungsgericht eigenständig zu prüfen.
Grundsätzliche Bedeutung setzt eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Relevanz voraus; Hinweise aus Parallelverfahren begründen dies für den Streitfall nicht.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 8. Dezember 2025, Az: AGH 8/2024 II
nachgehend BGH, 10. April 2026, Az: AnwZ (Brfg) 1/26, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg, eingegangen auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am 8. Dezember 2025 und der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2025, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 6. November 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Aufgabe des Kanzleisitzes (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Am 9. Oktober 2013 beschloss die Beklagte, den Widerrufsbescheid öffentlich zuzustellen. Die öffentliche Zustellung erfolgte vom 9. Oktober 2013 bis zum 25. Oktober 2013 in den Räumen der Beklagten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023, bei der Beklagten am 15. Dezember 2023 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 6. November 2012 ein. Diesen begründete die Klägerin damit, dass sie den Widerruf nicht erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da der Widerspruch verfristet sei. Mit E-Mail vom 18. April 2024 beantragte die Klägerin die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 BRAO, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Mit E-Mail vom 22. April 2024 teilte die Beklagte mit, dass nur für Mitglieder ein Vertreter bestellt werden könne.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO einen Vertreter zu bestellen, abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 ZPO). Zwar dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die Ausführungen der Klägerin lassen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs jedoch aus keinem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe erfolgversprechend erscheinen. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
a) Die Klägerin führt aus, dass Gegenstand des Rechtsstreits sei, ob der Widerruf bestandskräftig geworden sei. Daher sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits postulationsfähig.
Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass die Anfechtungsklage unzulässig sei, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehle. Er hat ausführlich begründet, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Widerrufsbescheids gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG vorgelegen hätten. Die Zustellung sei gemäß § 11 Abs. 2 LVwZG durch Aushang im Zeitraum vom 9. bis zum 25. Oktober 2013 erfolgt. Der Bescheid habe damit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 LVwZG mit Ablauf des 23. Oktober 2013 als zugestellt gegolten. Mit dem am 15. Dezember 2023 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch sei die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden. Für diese Begründung ist die Frage, ob die Klägerin als postulationsfähig anzusehen ist, nicht von Bedeutung.
Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO einen Vertreter zu bestellen, hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls auf die Bestandskraft des Widerrufsbescheids abgestellt und ausgeführt, dass dieser Umstand jedenfalls zur Unbegründetheit der Klage führe, da die Klägerin dadurch kein Mitglied der Beklagten mehr sei und somit keinen Anspruch auf Bestellung eines Vertreters habe. Auch insoweit spielt die Frage, ob die Klägerin als postulationsfähig anzusehen ist, keine Rolle.
b) Soweit die Klägerin rügt, dass ihr die angegriffenen Bescheide der Beklagten nicht über ihr elektronisches Anwaltspostfach zugestellt worden seien, übersieht sie, dass es zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Widerrufsbescheids im Oktober 2013 noch kein elektronisches Anwaltspostfach gab.
Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sah in Art. 7 Nr. 2 die Einfügung des § 31a BRAO vor, wonach die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten sollte. Gemäß Art. 26 Abs. 5 dieses Gesetzes trat die Vorschrift aber erst am 1. Januar 2016 in Kraft.
c) Die Klägerin ist der Ansicht, dass keine Fristen liefen, solange ihr kein Vertreter für das Verwaltungsverfahren bestellt sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Widerruf wirksam zugestellt worden sei, sei daher die Widerspruchsfrist gewahrt.
aa) Damit hat die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht darlegt, dass durchgehend die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 16 LVwVfG gegeben gewesen wären.
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG; entspricht § 16 VwVfG). Das Betreuungsgericht ist dabei nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden, dass der Beteiligte krankheits- oder behinderungsbedingt an der eigenen Wahrnehmung seiner Interessen im Verwaltungsverfahren gehindert ist. Vielmehr hat es die materiellen Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) eigenständig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - XII ZB 285/25, NJW-RR 2025, 1474 Rn. 12 [zu der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X]; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. § 16 Rn. 6 mwN).
Ist der Beteiligte noch in der Lage, selbst einen Vertreter nach § 14 VwVfG zu bestellen und mit diesem zu kommunizieren, verzichtet er aber freiwillig darauf, so liegt kein Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG vor, mit der Folge, dass nach dieser Vorschrift dem Beteiligten kein Vertreter bestellt werden kann (Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand Mai 2025, § 16 Rn. 23; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. § 16 Rn. 24).
Die Klägerin hat zu diesen Voraussetzungen keine Ausführungen gemacht.
bb) Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass das Vorgehen der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
Die Beklagte beantragte zunächst mit Schreiben vom 21. Januar 2013 beim Notariat die Bestellung eines Vertreters gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG. Dieser Antrag wurde am 13. Februar 2013 zurückgewiesen, da mit Beschluss vom selben Tag die Betreuung mit der Begründung aufgehoben worden war, dass diese wegen Entlassung der Klägerin aus der Klinik nicht mehr erforderlich sei und die Klägerin sich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts aufhalte. Mit Schreiben vom 25. April 2013 beantragte die Beklagte beim Betreuungsgericht H. erneut eine Vertreterbestellung. Das Betreuungsgericht H. teilte mit Schreiben vom 12. August 2013 mit, dass der aktuelle Aufenthalt der Klägerin nicht bekannt sei, diese sich der Begutachtung entzogen habe und daher die dortigen Ermittlungen ruhen würden. In ihren Anträgen hatte die Beklagte jeweils ausgeführt, dass beabsichtigt sei, die Zulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO zu widerrufen.
Die Beklagte war vor diesem Hintergrund jedoch nicht gehalten, für das Verfahren des Widerrufs gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO weiterhin einen Antrag auf Bestellung eines Vertreters zu stellen, und konnte die Zustellung des Widerrufsbescheides mit dem Widerrufsgrund des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO verfügen. Denn die Klägerin war zumindest auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 21. September 2012 inhaltlich eingegangen und es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin neue Kanzleiräume zur Verfügung hatte. Die Sachlage bezüglich des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO hatte sich daher nicht wesentlich verändert, so dass insoweit keine erneute Anhörung erforderlich war. Zudem wusste die Beklagte, dass die im Oktober 2012 erfolgte stationäre Unterbringung der Klägerin beendet war. Aus dem Betreuungsverfahren im Übrigen ergab sich die Erkenntnis, dass die Klägerin eine Betreuung ablehnte. Insofern konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass ein weiterer Antrag auf Bestellung eines Vertreters keinen Erfolg haben würde.
2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Klägerin führt aus, der Anwaltsgerichtshof gehe in seinem Urteil davon aus, dass gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG auf Ersuchen der Beklagten ein Vertreter für das Verwaltungsverfahren hätte bestellt werden müssen. Dies gälte dann aber nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch für das daran anschließende Gerichtsverfahren.
Entgegen der Ansicht der Klägerin legt der Anwaltsgerichtshof eine solche Annahme seiner Entscheidung nicht zugrunde. Er führt bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nur aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung durch Beschluss vom 9. Oktober 2013 kein aktueller Aufenthaltsort der Klägerin bekannt gewesen und auch ein Vertreter nicht bestellt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Anwaltsgerichtshof Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 62 VwGO hätte haben müssen, werden von der Klägerin zudem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Klägerin begründet das Vorliegen derartiger Rechtsfragen mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2025 und ein Schreiben des Bundessozialgerichts vom 17. September 2024, in denen jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin nicht im Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen ist. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Fragen sich nicht wegen des vorliegenden Rechtsstreits stellen, sondern wegen des Schriftverkehrs der Klägerin in anderen Verfahren.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Rechtsanwaltskammer für die Bestellung eines Vertreters nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG selbst ein ärztliches Attest zur Verfahrensunfähigkeit einholen muss, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits beantwortet. Wie bereits unter II 1 c aa ausgeführt, hat das Betreuungsgericht die materiellen Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) eigenständig zu überprüfen.
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