Zulassungsantrag zur Berufung wegen Versäumnis der Antragsbegründungsfrist verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, einem Rechtsanwalt, wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls entzogen; das Anwaltsgericht wies seine Klage ab. Er beantragte die Zulassung der Berufung, legte jedoch keine Begründung vor und versäumte die zweimonatige Antragsbegründungsfrist. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter und substantiierter Begründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsbegründungsfrist für die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
Wird die Antragsbegründungsfrist versäumt, ist der Zulassungsantrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Anträge auf Fristverlängerung sind rechtzeitig zu stellen und substantiiert zu begründen; ein bloßer unsubstantiierter Verlängerungsantrag beseitigt nicht die Versäumung der Begründungsfrist.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der unterliegende Antragsteller nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wird nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 20. Oktober 2023, Az: 1 AGH 17/23, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Oktober 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 24. Januar 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. März 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2023, dem Kläger zugestellt am 28. November 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende hat diesen Antrag mit Verfügung vom 31. Januar 2024 abgelehnt und zugleich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 29. Januar 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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