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BGH·AnwZ (Brfg) 12/22·25.08.2022

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs, legte jedoch keine Begründung innerhalb der zweimonatigen Frist vor. Das BGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig wegen Versäumnis der Antragsbegründungsfrist nach §112e BRAO i.V.m. §§124a,125 VwGO. Auf Hinweise des Gerichts reagierte der Kläger nicht. Kosten trägt der Kläger; Streitwert 50.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 50.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Antragsbegründungsfrist versäumt wird.

2

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 Satz4 VwGO zwei Monate und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils.

3

Hinweise des Gerichts auf Bedenken gegen die Zulässigkeit entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht zur frist‑ und substantiellen Begründung, sofern keine Stellungnahme erfolgt.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach §194 Abs.2 Satz1 BRAO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 8. April 2022, Az: AGH 25/2021 II

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 8. April 2022 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit dem Kläger am 22. Juni 2021 zugestelltem Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. April 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 8. Juni 2022 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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